Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 1007 — 
mit der Maßgabe übertragen, daß das Gericht aus dem zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften des F. 11 
Abs. 1 und der IÖ. 12, 13 des Gesetzes üuber die Konsulargerichtsbarkeit ent- 
sprechende Anwendung. · 
Auf das Verfahren in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz finden, soweit 
für dieses nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster 
Instanz betreffenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der H. 9 des Ge— 
setzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer Anwendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den An— 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung über das 
Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene 
Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In den im 8g. 7 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in 
der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit 
des Vertheidigers erforderlich; der F. 145 der Strafprozeßordnung findet An- 
wendung. 
G. 9. 
Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschießen oder Erhängen zu 
vollstrecken. 
Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt) welche der drei Voll- 
streckungsarten im einzelnen Falle stattzufinden hat. 
G. 10. 
Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen 
können einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen. 
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landes- 
hauptmann) sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
** 
Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen. 
Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechts- 
geschäften unter Lebenden beschränkt. 
. 12. 
Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnadenweg einen 
Strafaufschub bis zu sechs Monaten zu bewilligen. 
G. 13. 
Die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete 
der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 187), die 
Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse auf den zum Schutz- 
gebiete der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln, vom 11. Januar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.