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mit der Maßgabe übertragen, daß das Gericht aus dem zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern besteht.
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften des F. 11
Abs. 1 und der IÖ. 12, 13 des Gesetzes üuber die Konsulargerichtsbarkeit ent-
sprechende Anwendung. ·
Auf das Verfahren in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz finden, soweit
für dieses nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster
Instanz betreffenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der H. 9 des Ge—
setzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer Anwendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den An—
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung über das
Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene
Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.
In den im 8g. 7 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in
der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit
des Vertheidigers erforderlich; der F. 145 der Strafprozeßordnung findet An-
wendung.
G. 9.
Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschießen oder Erhängen zu
vollstrecken.
Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt) welche der drei Voll-
streckungsarten im einzelnen Falle stattzufinden hat.
G. 10.
Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen
können einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landes-
hauptmann) sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
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Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen.
Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechts-
geschäften unter Lebenden beschränkt.
. 12.
Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnadenweg einen
Strafaufschub bis zu sechs Monaten zu bewilligen.
G. 13.
Die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete
der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 187), die
Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse auf den zum Schutz-
gebiete der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln, vom 11. Januar