Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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II. Vorschriften über das Verfahren. 
z. 5. 
Erhebung der Berufung. 
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines 
Monats nach der Zustellung des Bescheids bei dem zuständigen Schiedsgericht 
eingegangen sein (F. 114 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes, F. 76 Abs. 2 
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, I. 82 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes 
für Land= und Forstwirthschaft, §. 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, 
§. 80 Abs. 4 des See-Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit F. 36 dieser 
Verordnung). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben 
die Berufung bei einer anderen inländischen Behörde oder in Streitsachen aus der 
Unfallversicherung bei einem Genossenschaftsorgan, in Angelegenheiten der See- 
Unfallversicherung auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen 
ist. Diese Stellen haben die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige 
Schiedsgericht abzugeben. 
Zuständig ist in Streitsachen aus der Invalidenversicherung dassjenige 
Schiedsgericht, zu dessen Bezirke die untere Verwaltungsbehörde oder Renten- 
stelle gehört, die gemäß §. 112 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes mit dem 
Rentenanspruche befaßt gewesen ist. In Streitsachen aus der Unfallversicherung 
ist, abgesehen von den gegen die See-Berufsgenossenschaft gerichteten Ansprüchen, 
dasjenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Betrieb, in welchem der 
Unfall sich ereignet hat, belegen ist G. 76 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes, §. 82 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirth= 
shaft, 5 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes). Für die Entscheidung 
auf die gegen die See-Berufsgenossenschaft gerichteten Berufungen ist das Schieds- 
gericht zuständig, in dessen Bezirke der Heimathshafen desjenigen Fahrzeugs be- 
legen ist oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, auf oder in welchem der Unfall 
sich ereignet hat. Ist der Heimathshafen nicht im Bezirk eines Schiedsgerichts 
belegen, so ist das für den Sitz der Berufsgenossenschaft zuständige Schieds- 
gericht zur Entscheidung zuständig (G. 80 Abs. 2 des See-Unfallversicherungs- 
esetzes). 
8 In der Berufung sollen der Gegenstand des Anspruchs bezeichnet und die 
für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel 
angeführt werden; auch ist die Versicherungsanstalt, Berufsgenossenschaft oder 
Ausführungsbehörde, welche den angefochtenen Bescheid ertheilt hat, zu benennen. 
Die Berufung kann schriftlich oder zu Protokoll des Schiedsgerichts, einer 
anderen inländischen Behörde, in Streitsachen aus der Unfallversicherung auch zu 
Protokoll eines Genossenschaftsorgans beziehungsweise eines deutschen Seemanns— 
amts im Ausland erhoben werden. Bei schriftlicher Erhebung ist dem Schriftsatz 
eine Abschrift beizufügen.
	        
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