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II. Vorschriften über das Verfahren.
z. 5.
Erhebung der Berufung.
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Bescheids bei dem zuständigen Schiedsgericht
eingegangen sein (F. 114 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes, F. 76 Abs. 2
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, I. 82 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes
für Land= und Forstwirthschaft, §. 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes,
§. 80 Abs. 4 des See-Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit F. 36 dieser
Verordnung). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben
die Berufung bei einer anderen inländischen Behörde oder in Streitsachen aus der
Unfallversicherung bei einem Genossenschaftsorgan, in Angelegenheiten der See-
Unfallversicherung auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen
ist. Diese Stellen haben die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige
Schiedsgericht abzugeben.
Zuständig ist in Streitsachen aus der Invalidenversicherung dassjenige
Schiedsgericht, zu dessen Bezirke die untere Verwaltungsbehörde oder Renten-
stelle gehört, die gemäß §. 112 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes mit dem
Rentenanspruche befaßt gewesen ist. In Streitsachen aus der Unfallversicherung
ist, abgesehen von den gegen die See-Berufsgenossenschaft gerichteten Ansprüchen,
dasjenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Betrieb, in welchem der
Unfall sich ereignet hat, belegen ist G. 76 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes, §. 82 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirth=
shaft, 5 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes). Für die Entscheidung
auf die gegen die See-Berufsgenossenschaft gerichteten Berufungen ist das Schieds-
gericht zuständig, in dessen Bezirke der Heimathshafen desjenigen Fahrzeugs be-
legen ist oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, auf oder in welchem der Unfall
sich ereignet hat. Ist der Heimathshafen nicht im Bezirk eines Schiedsgerichts
belegen, so ist das für den Sitz der Berufsgenossenschaft zuständige Schieds-
gericht zur Entscheidung zuständig (G. 80 Abs. 2 des See-Unfallversicherungs-
esetzes).
8 In der Berufung sollen der Gegenstand des Anspruchs bezeichnet und die
für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel
angeführt werden; auch ist die Versicherungsanstalt, Berufsgenossenschaft oder
Ausführungsbehörde, welche den angefochtenen Bescheid ertheilt hat, zu benennen.
Die Berufung kann schriftlich oder zu Protokoll des Schiedsgerichts, einer
anderen inländischen Behörde, in Streitsachen aus der Unfallversicherung auch zu
Protokoll eines Genossenschaftsorgans beziehungsweise eines deutschen Seemanns—
amts im Ausland erhoben werden. Bei schriftlicher Erhebung ist dem Schriftsatz
eine Abschrift beizufügen.