Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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8. 6. 
Streit über die Zuständigkeit. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, 
so entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. In Streitsachen aus der Unfall- 
versicherung tritt an dessen Stelle das Landes-Versicherungsamt, sofern die Ent- 
scheidung auf einen Rekurs diesem zusteht. 
S. 7. 
Verfahren bei Eingang der Berufung. 
Der Zeitpunkt des Einganges der Berufung ist sofort sowohl auf der 
Berufungsschrift wie auf der beigefügten Abschrift zu vermerken. Ist der Berufung 
eine Abschrift nicht beigefügt (§. 5 Abs. 4), so ist seitens des Schiedsgerichts eine 
solche zu fertigen und auf diese der Vermerk des Einganges zu übertragen; die 
Kosten dieser Abschrift können von dem Berufenden eingezogen werden. 
Richtet sich die Berufung gegen einen auf Grund der Unfallversicherungs- 
gesetze ergangenen Bescheid oder gegen einen Bescheid des Vorstandes der Ver- 
sicherungsanstalt oder gegen einen den Anspruch auf Rente nur zum Theil an- 
erkennenden Bescheid einer Rentenstelle, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts 
dem Vorstande der Berufsgenossenschaft oder berufsgenossenschaftlichen Sektion, 
der Ausführungsbehörde oder dem Vorstande der Versicherungsanstalt die Ab- 
schrift der Berufung mit dem Ersuchen mitzutheilen, die Vorverhandlungen ein- 
usenden. 
Legt der Rentenbewerber Berufung gegen den Bescheid einer Rentenstelle 
ein, durch welchen eine beantragte Rente versagt, die Entziehung einer Invaliden= 
rente oder die Einstellung von Rentenzahlungen ausgesprochen worden ist, so hat 
der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Vorverhandlungen der Rentenstelle ein- 
ufordern. 
Legt der Vorstand der Versicherungsanstalt in den Fällen des I. 129 Abs. 4 
des Invalidenversicherungsgesetzes gegen den Bescheid einer Rentenstelle Berufung 
ein, so hat er seiner Berufungsschrift die ihm übersandten Verhandlungen der 
Rentenstelle, versehen mit dem Vermerke des Einganges bei der Versicherungs- 
anstalt, beizufügen. 
Die einzusendenden Vorverhandlungen müssen sämmtliche, bei der Berufs- 
genossenschaft und deren Organen, bei der Ausführungsbehörde, der Versicherungs- 
anstalt und der Rentenstelle vorhandenen Schriftstücke, die sich auf den geltend 
gemachten Anspruch beziehen, enthalten, einschließlich derjenigen, welche sich in 
Vorakten befinden. 
G. 8. 
Abweisung durch Bescheid. 
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Schiedsgericht 
gesetzlich zur Entscheidung über die der Berufung zu Grunde liegenden Beschwerde- 
punkte nicht zuständig, so kann der Vorsitzende die Berufung durch einen mit
	        
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