Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. Die Anfertigung einer Abschrift 
der Berufung seitens des Schiedsgerichts (F. 7 Abs. 1) kann in diesen Fällen 
einstweilen unterbleiben. 
Der Berufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung 
des Bescheids ab bei dem Schiedsgerichte die Anberaumung eines Termins zur 
mündlichen Verhandlung zu beantragen. 
Die vorstehende Befugniß ist dem Berufenden in dem Bescheide zu eröffnen. 
Die Ablehnung von Anträgen auf mündliche Verhandlung kann nur durch 
Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgen. 
K. 9. 
Beantwortung der Berufung. 
Dem Vorstande der Berufegenossenschaft oder berufsgenossenschaftlichen 
Sektion, der Ausführungsbehörde oder dem Vorstande der Versicherungsanstalt 
ist im Falle des §S. 7 Abs. 2 bei Uebersendung der Abschrift der Berufung an-ä 
heimzustellen, eine Gegenschrift einzureichen. In den Fällen des F. 7 Abs. 3, 4 
hat der Vorsitzende, sofern die Voraussetzungen des F. 8 Abs. 1 nicht vorliegen, 
die Abschrift der Berufung dem Gegner mit der Anheimgabe mitzutheilen, eine 
Gegenschrift einzureichen. 
Die Frist zur Einreichung der Gegenschrift ist in der Regel auf nicht länger 
als zwei Wochen zu bemessen. Zugleich ist darauf hinzuweisen, daß, wenn die 
Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der 
Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen ver- 
langert werden. 
Der Gegenschrift und etwaigen weiteren Schriftsätzen sind zur Zustellung 
an den Gegner Abschriften beizufügen. Die Bestimmungen des F. 7 Abs. 1 
Satz 2 finden Anwendung. 
In einfachen Fällen sowie dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus 
vorliegenden Akten und Urkunden sich sofort feststellen läßt, kann ohne vorgängigen 
Schriftwechsel Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Den Be- 
theiligten ist in den Fällen des F. 7 Abs. 3, 4 gleichzeitig mit der Benachrichti- 
gung vom Termine die Abschrift der Berufung mitzutheilen. 
F. 10. 
Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung der Parteien. 
Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst 
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unter- 
zeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Ver- 
wandte der aufsteigenden Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie 
können auch ohne schriftliche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. 
Das Schiedsgericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das münd- 
liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vor-
	        
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