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schrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das
mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung ge-
troffene Anordnung gestattet ist.
Die Prozeßfahigkeit einer Partei sowie die Legitimation eines Vertreters
sind von Amtswegen zu prüfen.
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann
bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer
Vertreter bestellt werden. Derselbe ist befugt, alle Parteirechte zum Lwecke der
Durchführung des Feststellungsverfahrens wahrzunehmen. Eine Befugniß zur
Emfungnal zme von Zahlungen steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt,
wenn der Aufenthaltsort des gesetzichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des
Schiedsgerichts weit entfernt ist. Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Ver-
langen selbst zu hören. Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außer-
gerichtliche Kosten.
G. 11.
Mündliche Verhandlung.
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem
Schiedsgerichte. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt.
Die Betheiligten werden von dem Termin, in der Negel mittelst einge-
schriebenen Briefes, mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres
Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Ein Ausweis
hierüber muß zu den Akten gebracht werden.
Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für
angemessen, so hat es demselben zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen
ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können.
G. 12.
Ort der Verhandlung.
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schieds-
gerichts statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer
Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirkes zu berufen, wenn dies zur Er-
sparung an Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Er-
leichterung der Beweisaufnahme zweckmäßtig erscheint.
S. 13.
Oeffentlichkeit des Verfahrens.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent-
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden,
wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der
Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Die Vorschriften der I#. 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber