Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig die höhere Ver— 
waltungsbehörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet. 
Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung 
bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen. 
Die vom Schiedsgerichte festgesetzten Strafen werden in derselben Weise 
beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen bei Streitsachen aus der Invaliden- 
versicherung in die Kasse der Versicherungsanstalt, bei Streitsachen aus der 
Unfallversicherung in die Kasse der Berufsgenossenschaft oder der Ausführungs— 
behörde. 
s. 14. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts 
durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter. 
Demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. Der Vorsitzende hat 
jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 
.. 15. 
Erledigung der Berufung durch Vergleich. 
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn dieser sich auf 
den streitigen Anspruch selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten 
erstreckt. 
S. 16. 
Sitzungsprotokoll. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die 
Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als 
Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sowie die Bezeichnung des Berufs 
der Beisitzer enthält und den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angiebt. 
Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen: 
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung be- 
zwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche; 
2. solche Anträge und Erklärungen der Parteien, welche von den Schrift- 
sätzen abweichen; 
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, soweit dieselben früher 
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 
4. die Ergebnisse eines Augenscheins; 
5. Beschlüsse des Schiedsgerichts und die Urtheilsformel. 
Das Protokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, Anerkenntnisse oder Ver- 
zichtleistungen festgestellt worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem 
Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die 
Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen.
	        
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