Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Bestimmung des §. 13 Abs. 3 findet Anwendung. Die Zeugen und 
Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689). 
C. 19. 
Entscheidung. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach 
freiem Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent— 
scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, 
so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst 
geringere abgegebenen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Berathung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung; 
hierbei dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung 
stattgefunden hat. 
S. 20. 
Gerichtliche Kosten. 
Die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Verfahrens, die nach F. 107 
Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes vorbehaltlich der Bestimmung des F. 10 
Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, die 
Versicherungsanstalt zu tragen hat, erfolgt durch den Vorsitzenden des Schieds- 
gerichts. Wird seine Festsetzung angefochten, so ist die Entscheidung des Schieds- 
gerichts herbeizuführen. 
Gegen diese Entscheidung findet Beschwerde an das Reichs-Versicherungs- 
amt statt. Die Beschwerde ist binnen einem Monate nach der Zustellung des 
Festsetzungsbescheids schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen, das, wenn es die 
Beschwerde für begründet erachtet, ihr stattgeben kann. Anderenfalls ist die Be- 
schwerde mit einer gutachtlichen Aeußerung unter Beifügung der Verhandlungen 
dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, in Streitsachen aus der Unfall- 
versicherung aber das Schiedsgericht, kann den Betheiligten solche Kosten des 
Verfahrens zur Last legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver- 
schleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten veranlaßt worden sind (. 104 
Abs. 5 in Verbindung mit F. 64 Abs. 5 des Invalidenversicherungsgesetzes; 
H. 10 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
S. 21. 
Außergerichtliche Kosten. 
Das Schiedsgericht hat, ohne daß es eines Antrags bedarf, zugleich mit 
der Entscheidung über die Hauptsache zu prüfen, ob und in welchem Betrage die 
unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Schieds- 
gericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Die Festsetzung des Betrags erfolgt 
nach freiem Ermessen. Dasselbe gilt, solange nicht durch die im F. 20 des
	        
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