Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 31. 
Ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über den Antrag nicht 
zuständig, so kann der Vorsitzende den Antrag durch einen mit Gründen zu ver- 
sehenden Bescheid zurückweisen. Die Anfertigung einer Abschrift des Antrags 
seitens des Schiedsgerichts (§. 29) kann in diesem Falle einstweilen unterbleiben. 
Die Bestimmungen des §. 8 Abs. 2) 3) 4 finden entsprechende An- 
wendung. 
g. 32. 
Sofern die Voraussetzungen des F. 31 nicht vorliegen, hat der Vorsitzende 
die Abschrift des Antrags und seiner Unterlagen dem Gegner mit der Anheim— 
gabe mitzutheilen, eine Gegenschrift einzureichen. 
Im weiteren Verfahren finden die Bestimmungen des §. 9 Abs. 2, 3 sowie 
der §9. 10 bis 26 entsprechende Anwendung. 
g. 33. 
Geschäftsbetrieb. 
Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch die für ihre Sitze 
zuständigen Landes-Zentralbehörden oder die von denselben zu bestimmenden 
anderen Behörden. 
Ueber Beschwerden der Parteien, die die Prozeßführung betreffen, entscheidet 
in Streitsachen aus der Invalidenversicherung das Reichs-Versicherungsamt, in 
Streitsachen aus der Unfallversicherung das Reichs-Versicherungsamt oder das 
Landes-Versicherungsamt, letzteres, sofern ihm die Entscheidung auf einen Rekurs 
zusteht. 
Auf die Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten 
in der Prozeßführung hat das Reichs- oder Landes-Versicherungsamt, auch ohne 
daß Beschwerden der Partei vorliegen, hinzuwirken. Bleiben die aus diesem 
Anlaß ergangenen Weisungen ohne Erfolg, so sind die Aufsichtsbehörden um 
Abhülfe zu ersuchen. 
g. 34. 
Geschäftssprache. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgerichte finden die Be- 
stimmungen in den 9§9. 186ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An— 
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
G. 35. 
Geschäftsbericht. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts 
dem Reichs-Versicherungsamte zu dem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt 
und nach dem von demselben vorzuschreibenden Muster einen Geschäftsbericht 
einzureichen.
	        
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