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S. 31.
Ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über den Antrag nicht
zuständig, so kann der Vorsitzende den Antrag durch einen mit Gründen zu ver-
sehenden Bescheid zurückweisen. Die Anfertigung einer Abschrift des Antrags
seitens des Schiedsgerichts (§. 29) kann in diesem Falle einstweilen unterbleiben.
Die Bestimmungen des §. 8 Abs. 2) 3) 4 finden entsprechende An-
wendung.
g. 32.
Sofern die Voraussetzungen des F. 31 nicht vorliegen, hat der Vorsitzende
die Abschrift des Antrags und seiner Unterlagen dem Gegner mit der Anheim—
gabe mitzutheilen, eine Gegenschrift einzureichen.
Im weiteren Verfahren finden die Bestimmungen des §. 9 Abs. 2, 3 sowie
der §9. 10 bis 26 entsprechende Anwendung.
g. 33.
Geschäftsbetrieb.
Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch die für ihre Sitze
zuständigen Landes-Zentralbehörden oder die von denselben zu bestimmenden
anderen Behörden.
Ueber Beschwerden der Parteien, die die Prozeßführung betreffen, entscheidet
in Streitsachen aus der Invalidenversicherung das Reichs-Versicherungsamt, in
Streitsachen aus der Unfallversicherung das Reichs-Versicherungsamt oder das
Landes-Versicherungsamt, letzteres, sofern ihm die Entscheidung auf einen Rekurs
zusteht.
Auf die Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten
in der Prozeßführung hat das Reichs- oder Landes-Versicherungsamt, auch ohne
daß Beschwerden der Partei vorliegen, hinzuwirken. Bleiben die aus diesem
Anlaß ergangenen Weisungen ohne Erfolg, so sind die Aufsichtsbehörden um
Abhülfe zu ersuchen.
g. 34.
Geschäftssprache.
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgerichte finden die Be-
stimmungen in den 9§9. 186ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An—
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden
nicht berücksichtigt.
G. 35.
Geschäftsbericht.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts
dem Reichs-Versicherungsamte zu dem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt
und nach dem von demselben vorzuschreibenden Muster einen Geschäftsbericht
einzureichen.