Erster Abschnitt.
Von der Sportel-Pflichtigkeit und von den Sportel-Sätzen im
Allgemeinen.
S. 1
Alle Gerichts= und Verwaltungs-Sporteln und Gebühren sollen vom
1. Januar 1854 an, ohne Unterschied des Zeitpunktes, zu welchem sie erwuchsen,
im ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach dem Inhalte
gegenwärtigen Gesetzes liquidirt und erhoben werden und alle bisherige
Sportel= und Gebühren-Taren und Observanzen gänzlich abgeschafft seyn, ausgenommen
bloß die Sportel-Tare des Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu
Jena vom Jahre 1816 und die biöher bestandenen Sportel-Normen für die
bei dem Schöppenstuhle, den Fakultäten und den übrigen akademischen Behörden
zu Jena vorkommenden Geschäfte.
Die Sporteln und Gebühren in gerichtlichen Strafsachen werden nach der,
der Strafprozeßordnung beigefügten Gebühren-Tare liquidirt.
Die vor dem 1. Januar 1854 den Zahlungspflichtigen bereits zugestellten
Liquidationen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurtheilen.
S. 2.
Dagegen erstreckt sich gegenwärtiges Gesetz nicht:
1) auf diejenigen Gebühren, welche für die Aufnahme zum Bürger, Schutzbürger
oder Nachbar in die Kommun-Kassen zu entrichten sind;
2) auf grundherrliche Abgaben, namentlich Lehengelder (Handlohn) und
Erbegelder (Erbegebühren):
3) auf Siegelgebühren:;
4) auf Gebühren der Geistlichkeit in Tauf-, Trauungs-, Beicht= und Begräbniß-Fällen
(Jurn stolae);
5) auf Schulgelder;
6) auf die allgemeinen oder örtlichen Abgaben an Almosen= und Waisen-Instituts-Kassen;
7) auf Innungsgebühren;
8) auf Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= oder Wochenmarkts-Gebühren;
9) auf die Aich-Gebühren;
10) auf die durch besondere Gesetze oder Verordnungen bestimmten Prämien
für die Entdeckung und Anzeige der Uebertretung gesetzlicher Vorschriften.