Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Erster  Abschnitt.

Von  der  Sportel-Pflichtigkeit  und  von  den  Sportel-Sätzen  im
Allgemeinen.

S.  1

Alle  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sporteln  und  Gebühren  sollen  vom
1.  Januar  1854  an,  ohne  Unterschied  des  Zeitpunktes,  zu  welchem  sie  erwuchsen,
  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes  lediglich  nach  dem  Inhalte
gegenwärtigen  Gesetzes  liquidirt  und  erhoben  werden  und  alle  bisherige
Sportel=  und  Gebühren-Taren  und  Observanzen  gänzlich  abgeschafft  seyn,  ausgenommen
  bloß  die  Sportel-Tare  des  Gesammt-Oberappellations-Gerichtes  zu
Jena  vom  Jahre  1816  und  die  biöher  bestandenen  Sportel-Normen  für  die
bei  dem  Schöppenstuhle,  den  Fakultäten  und  den  übrigen  akademischen  Behörden
  zu  Jena  vorkommenden  Geschäfte.

Die  Sporteln  und  Gebühren  in  gerichtlichen  Strafsachen  werden  nach  der,
der  Strafprozeßordnung  beigefügten  Gebühren-Tare  liquidirt.

Die  vor  dem  1.  Januar  1854  den  Zahlungspflichtigen  bereits  zugestellten
Liquidationen  sind  nach  den  bis  dahin  geltenden  Bestimmungen  zu  beurtheilen.

S.  2.
Dagegen  erstreckt  sich  gegenwärtiges  Gesetz  nicht:
1)  auf  diejenigen  Gebühren,  welche  für  die  Aufnahme  zum  Bürger,  Schutzbürger
  oder  Nachbar  in  die  Kommun-Kassen  zu  entrichten  sind;
2)  auf  grundherrliche  Abgaben,  namentlich  Lehengelder  (Handlohn)  und
Erbegelder  (Erbegebühren):
3)  auf  Siegelgebühren:;
4)  auf  Gebühren  der  Geistlichkeit  in  Tauf-,  Trauungs-,  Beicht=  und  Begräbniß-Fällen
  (Jurn  stolae);
5)  auf  Schulgelder;
6)  auf  die  allgemeinen  oder  örtlichen  Abgaben  an  Almosen=  und  Waisen-Instituts-Kassen;

7)  auf  Innungsgebühren;
8)  auf  Stätte-,  Buden=  und  andere  Jahrmarkts=  oder  Wochenmarkts-Gebühren;

9)  auf  die  Aich-Gebühren;
10)  auf  die  durch  besondere  Gesetze  oder  Verordnungen  bestimmten  Prämien
für  die  Entdeckung  und  Anzeige  der  Uebertretung  gesetzlicher  Vorschriften.