Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI.  Geld.  $  14.  349

schränkungen  auferlegt  worden.  Diese  Beschränkungen  bestehen
ebensowohl  für  die  Reichsbank  als  für  die  Privatnotenbanken.  Sie
haben  teils  den  allgemeinen  Geschäftsbetrieb  der  genannten  Institute,
teils  das  spezielle  Recht  der  Banknotenausgabe  zum  Gegenstande.

I.  Unter  denjenigen  Beschränkungen,  welche  den  allgemeinen
Geschäftsbetrieb  der  Notenbanken  zum  Gegenstande  haben,  ist
zunächst  zu  erwähnen  das  Verbot,  Wechsel  zu  akzeptieren,
Waren  oder  kurshabende  Papiere  für  eigene  oder  für  fremde
Rechnung  auf  Zeit  zu  kaufen  oder  zu  verkaufen  oder
für  die  Erfüllung  solcher  Kaufs-  oder  Verkaufsgeschäfte  Bürgschaft
  zu  übernehmen  !.  Nicht  bloß  der  gewerbsmäßige,  sondern
jeder  Abschluß  von  Geschäften  dieser  Art  ist  den  Notenbanken
untersagt.  Die  Vorstandsmitglieder  einer  Bank,  welche  dem  Verbote
zuwiderhandeln,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  5000  Mark  bestraft?.
Gegen  Reichsbankbeamte  kann  natürlich  außerdem  noch  im  Wege
des  Disziplinarverfahrens  eingeschritten  werden.  Die  angeführten
Geschäfte  sind  jedoch,  wenn  sie  trotz  des  entgegenstehenden  Verbotes
  abgeschlossen  werden,  zivilrechtlich  nicht  für  ungültig  zu  erachten
  3,

Die  Notenbanken  sind  ferner  verpflichtet,  viermal  im  Monat
den  Stand  ihrer  Aktiva  und  Passiva  und  spätestens  drei
Monate  nach  dem  Schluß  des  Geschäftsjahres  eine  genaue  Bilanz
durch  den  Reichsanzeiger  auf  ihre  Kosten  zu  veröffentlichent.
Die  wissentlich  unwahre  Darstellung  oder  Verschleierung  der  Verhältnisse
  der  Bank  bei  Gelegenheit  dieser  Veröffentlichungen  wird  an
den  Vorstandsmitgliedern  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft®.
Dagegen  ist  weder  die  fahrlässige  unrichtige  Darstellung  der  Bankverhältnisse
  noch  auch  die  Unterlassung  der  Veröffentlichung  mit
Strafe  bedroht.

‚.  II.  Die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Banknoten  beziehen
  sich  teils  auf  die  Beschaffenheit,  teils  auf  den  Betrag

erselben.

‚  A.  In  ersterer  Beziehung  besteht  eine  doppelte  Beschränkung.
Die  Banknoten  müssen  auf  Beträge  von  100,  200,  500  und  1000  Mark

!  Bank-G.  $  7.

®  Bank-G.  $  58.

3  Dieser  Satz  muß  deshalb  aufgestellt  werden,  weil  das  Reichsbankgesetz
nur  die  öffentlich  rechtlichen  Verhältnisse  der  Notenbanken,  nicht  den  privaten
Rechtszustand  derselben  zu  regeln  beabsichtigt.  Gegen  denselben  kann  auch
Nicht  eingewendet  werden,  daß  die  angegebenen  Gesc  äfte  unerlaubt  und  deshalb
  nach  anerkannten  zivilrechtlichen  Grundsätzen  nichtig  seien.  Denn  der
Grundsatz  von  der  Nichtigkeit  der  unerlaubten  Rechtsgeschäfte  bezieht  sich
Nur  auf  solche  Rechtsgeschäfte,  die  einen  an  und  für  sich  unerlaubten  Inhalt

aben.  Hier  handelt  es  sich  dagegen  um  Rechtsgeschäfte,  die  einen  im  allgemeinen
  völlig  erlaubten  Inhalt  besitzen  und  nur  bestimmten  Rechtssubjekten
untersagt  sind.  Vgl.  die  Verhandlungen  in  der  Reichstagssitzung  vom  26.  Jan.
1875,  (ten.  Ber.  g  1815  £)
*  Bank-G.  $  8.
5  Bank-G.  8  59  Nr.  1.