650 236. Statut der Westzer-Stiftung (1894).
Der jedesmalige Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Ancelegenheiten
ist während der Dauer seiner Amtszeit Ehrenpraesident des Curatorii
und zugleich zur Übernahme des Vorsitzes jederzeit befugt. Derselbe kann sich
als Mitglied des Curatorii durch ein anderes Mitglied des Ministerii vertreten lassen.
Die Ernennung der übrigen sechs Mitglieder des Curatorii erfolgt durch Wahl und
‚war so, dafs jede der beiden Classen der Akadenıie einen der ihr angehörenden
beständigen Secretare und aus der Zahl der übrigen ihr angehörenden ordentlichen
Mitglieder noch zwei zu Mitgliedern des Curatorii erwählt.
Die Wahl geschieht für die Dauer von fünf Geschäftsjahren. Das Geschäftsund
zugleich Rechnungsjahr rechnet vom rs. April bis zum 31. März des folgenden
Jahres. Bei Berechnung der ersten Wahlperiode wird die Zeit von da ab, wo der
erste Wahlact stattgefunden hat, bis zum nächsten ersten April den darauf folgenden
fünf Jahren beigezälhlt.
Vier Wochen vor Ablauf der ersten und jeder folgenden Wahlperiode findet
Neuwahl statt, indessen treten die für die nächste Wahlperiode gewählten Curatoren
erst bei Beginn derselben in Function.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so wird für den Rest
derselben von den übrigen Mitgliedern des C'uratorii ein Ersatzınann aus derselben
Classe gewählt, welcher der Ausgeschiedene angehörte,
Ereignet sich der Fall des Ausscheidens zu einer Zeit, wo die Walıl für
die nächste Wahlperiode bereits stattgefunden hat, so tritt der neu erwählte beständige
Secretar der betreflenden Classe statt des ausgeschiedenen Mitgliedes auch
noch für den Rest der ablaufenden Wahlperiode als Ersatzmann in das noch fungirende
Curatorium ein, wenn derselbe dem letzteren nicht schon als Mitglied angehört.
Die Wahlen der Mitglieder des Curatorii für die erste und jede folgende
Wahlperiode erfolgen auf Betreiben des vorsitzenden Secretars der Gesamınt- Akademie
in einer für jede Classe besonders anzuberaumenden Sitzung, zu welcher
jedes zu der betreffenden Classe gehörende ordentliche Mitglied schriftlich unter
Mittheilung des Gegenstandes einzuladen ist. Die Einladung gilt als erfolgt, wenn
das betreffende Schreiben nach der hiesigen Wohnung des Adressaten gerichtet und
eine Woche vor dem Walıltage zur Post gegeben ist.
Die Wahlen selbst erfolgen nach dem $ 25, 2 des Statuts der Königlichen
Akademie der Wissenschaften vorgeschriebenen Modus.
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Organisation des Curatorii.
Nach Constituirung des Curatorii beruft der vorsitzende Secretar der Gesanmt-Akademie
oder, falls dieser nicht Mitglied des Curatorii ist, der an Lebensalter
älteste der demselben angehörigen Secretare die erwählten Mitglieder des Curatorii
zu einer neuen Sitzung, für welche ein Termin baldınöglichst nach Beginn der
Wahlperiode zu bestimmen ist.
In dieser Sitzung wählen die Mitglieder des Curatorii aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben sowie einen Schriftführer für die Dauer
der Wahlperiode.
Scheidet der Vorsitzende während der Walılperiode aus, so rückt der Stellvertreter
für den ganzen Rest derselben in dessen Stelle.
Für die Einladung zu dieser Sitzung, die Leitung derselben und Vollziehung
der Wahlen finden die im vorstehenden Paragraphen getroffenen Bestimmungen
gleichfalls Anwendung.