Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 2. 
Wird die im F§.#1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem 
Anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend 
Mark oder auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. April 1900. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2667.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 12. April 1900. 
A## Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Königlich preußische Zollamt Dzieditz erfolgen. 
Berlin, den 12. April 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1000. 40 
 
	        
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