Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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9. 12. 
Gegen die Entscheidung steht dem Angeschuldigten die Berufung zu. 
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ent- 
scheidung schriftlich bei dem Patentamt einzulegen. 
Ueber die Berufung entscheidet der Ehrengerichtshof. Er besteht aus drei 
Mitgliedern des Patentamts, von denen der Vorsitzende und ein Mitglied rechts- 
kundig sein müssen, und vier Patentanwälten. Auf das Verfahren finden die 
Vorschriften des I. 9 Abs. 2, 3 und der 99. 10, 11 entsprechende Anwendung. 
§. 13. 
Stellt der Angeschuldigte vor rechtskräftiger Entscheidung den Antrag, 
seinen Namen in der Liste zu löschen, so ist das Verfahren einzustellen. Dem 
Angeschuldigten fallen die baaren Auslagen des Verfahrens zur Last. 
K. 11. 
Fü#rjedes Jahr im voraus werden vom Reichskanzler diesenigen Mit- 
glieder des Patentamts bestimmt, welche nach den §9. 10, 12 an dem Verfahren 
mitzuwirken haben, und zwanzig Patentanwälte bejeichnet, von welchen in einer 
öffentlichen Sitzung der Beschwerdeabtheilung 1I des Patentamts für jede Spruch- 
sitzung die erforderliche Anzahl von Beisitzern ausgeloost wird. 
S. 15. 
Die Eintragungen und Löschüngen in der Liste der Patentanwälte sind zu 
veröffentlichen. 
S. 16. 
Die Patentamwälte können für Personen, welche sie mit ihrer ständigen 
Vertretung im Verkehre mit dem Patentamte beauftragt haben, die Eintragung 
in eine besondere Spalte der Liste nachsuchen. Auf die Eintragung finden die 
Vorschriften der 99. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Jedoch genügt es) 
wenn der Einzutragende das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und nach Ab- 
legung der staatlichen oder akademischen Fachprüfung mindestens ein Jahr hindurch 
eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt 
hat. Im Uebrigen finden die Vorschriften der §#. 5 bis 13 auf diese Personen 
entsprechende Anwendung. 
#. 17. 
Der Präsident des Patentamts ist befugt, Personen, welche, ohne in die 
Liste eingetragen zu sein, die Vertretung vor dem Patentamte berufsmäßig be- 
treiben, von dem Vertretungsgeschäft auszuschließen. Auf Rechtsanwälte findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. 
S. 18. 
Die berufsmäßige Vertretung anderer Personen vor dem Patentamte darf 
Patentanwälten auf Grund der Vorschrift im §. 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung 
nicht untersagt werden.
	        
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