Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

—  287  —

3.  Die  Wahl  der  Dimensionen  für  die  Feuerungen  und  Schornsteine  bleibt,  insoweit  Feuerungen
deshalb  nicht  besondere  Vorschriften  in  allgemeinen  Baupolizeiordnungen  oder  in  den  Localbau=  und  Schornordnungen
  gegeben  werden,  dem  Ermessen  des  Besitzers  überlassen.  steine.

Metallössen  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  das  nächste  Gebäude  der  benachbarten  Grundstücke
mit  harter  Dachung  mindestens  50,  mit  weicher  Dachung  mindestens  100  Ellen  entfernt  ist.

4.  Die  Feuerungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Verbrennung  möglichst  rauchfrei  Vermeidung
erfolgt  und  die  benachbarten  Grundbesitzer  durch  Rauch,  Ruß  u.  s.  w.  Beschädigungen  oder  nn  nei,
erhebliche  Belästigungen  nicht  erfahren.  gebung.

Treten  solche  Belästigungen  oder  Beschädigungen,  nachdem  der  Dampfkessel  in  Betrieb
gesetzt  worden  ist,  dennoch  hervor,  so  ist  der  Unternehmer  zur  nachträglichen  Beseitigung  derselben
  durch  Erhöhung  des  Schornsteins,  Anwendung  rauchverzehrender  Vorrichtungen,  Benutzung
  eines  anderen  Brennmaterials  oder  auf  andere  Weise  verpflichtet,  und  hat  solche  innerhalb
der  nach  Ermessen  des  technischen  Beamten  zu  bestimmenden  Frist  zu  bewirken.

5.  Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  Geräusch  des  ausströmenden  Dampfes  von  Vermeidung

der  Straße  aus  nicht  in  einer  den  Verkehr  störenden  Weise  wahrgenommen  werden  kann.  8

geräusches.
6.  Der  Gebrauch  von  Dampfpfeifen  außerhalb  des  Eisenbahnbetriebs  ist  innerhalb  Gebrauch  der

eines  Raumes  von  1600  Ellen,  von  der  äußeren  Grenze  der  Eisenbahngrundstücke  an  gerechnet,  Dampfpfeifen.
verbeten.

b)  Für  Toromobilen.  b)  Locomobilen.


*17.  Jeder  Locomobilkessel  muß  mindestens  zwei  Sicherheitsventile  erhalten  und  ist  §  17.  Doppelte
in  regelmäßigen  Fristen  von  zwei  zu  zwei  Jahren  einer  wiederholten  Festigkeitsprobe  zu  unterwerfen.  Scherbeits-Gleiche
  Vorschriften  gelten  für  die  Dampffeuerspritzen.  «

818DieKesselsolcherLocomobilen,welchezufortdauerndemGebrauchean§18.Bleibend
einer  und  derselben  Stelle  bestimmt  sind,  z.  B.  in  Fabriketablissements,  werden  als  stationäre  guufgestelte
Dampfkessel  angesehen  und  unterliegen  den  für  letztere  gegebenen  Vorschriften,  soweit  dieselben
Anwendung  finden  können.

§19.Locomobilen,  welche  nur  vorübergehend  an  einem  Orte  aufgestellt  werden,  8  19.  Vorübeeunterliegen
  folgenden  Vorschriften:  zibeh  m  l

mobilen.
1.  Sie  dürfen  in  Gebäuden,  worin  leicht  entzündliche  Gegenstände  sich  befinden,  als  Ausfstellung  in

Scheunen,  Schuppen,  Magazinen  2c.  nicht  geheizt,  nicht  in  Betrieb  genommen  und  nach  Be-  Gebäuden.
endigung  des  Gebrauchs  vor  eingetretener  Verkühlung  nicht  aufbewahrt  werden;

2.  bei  Benutzung  derselben  sind  in  allen  Fällen  die  geeigneten  Vorkehrungen  zu  thun=  Verhütung  der
lichster  Verhütung  von  Feuersgefahr  zu  treffen,  namentlich  ist  ausreichendes  Wasser  in  Bereit-  Feuersgefahr.
schaft  zu  halten,  um  einen  entstehenden  Brand  sofort  löschen  zu  können;

1867.  46

Aa