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Reichs-Gesetzblatt.
i19.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs-
jahr 1900. S. 241. — Gesestz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1900. S. 245. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags
zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. S. 247. — Gesetz,
betreffend Aenderungen im Münzwesen. S. 250.
(Nr. 267/2.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Rechnungsjahr 1900. Vom I. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Mreußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
J.
d
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts—
Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird
in Ausgabe
auf 4818 600 Mark, nämlich
auf — 25 713 Mark an fortdauernden,
auf 24 313 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats,
auf 4 820 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats und
in Einnahme
auf 4818 600 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu.
G. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher
Ausgaben die Summe von 5856744 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 45
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1900.