48 Erstes Kapitel.
mässige Bestimmungen und als Konstituirung eines vertrags-
mässigen Verhältnisses aufgefasst worden.
Aber damit ist die Frage nicht entschieden, ob eine ver-
tragsmässige Auffassung dieser Vorschriften unter einem an-
dern Gesichtspunkte, wie dies für den Staatenbund um der
völkerrechtlichen Rechtsordnung willen, in der er beruhte,
nothwendig war, auch für den Bundesstaat gefordert oder
doch zulässig sei.
Dieselbe kann sich nicht dahin erstrecken, den Bundes-
staat, der zu seiner Behauptung gegenüber den Unterthanen
mit eigenen Rechts- und Machtwitteln ausgestattet ist, in seiner
Existenz schlechthin und in allen Beziehungen seiner Verfas-
sung nur auf die vertragsmässige, völkerrechtliche Anerken-
nung der Einzelstaaten zu stützen. Eine solche Ausdehnung
könnte nur geschehen um den Preis, den Bundesstaat als
staatsrechtliche Potenz überhaupt zu leugnen. 'Thut man dies
nicht, alsdann findet eine vertragsmässige Betrachtungsweise
nur unter einer doppelten Voraussetzung Raum.
1) Die Bestimmungen der Verfassung oder doch wesent-
liche Theile derselben können als die endgültigen Normen in
Betracht kommen, welche die Rechtssphäre der Gesammtheit
von der Rechtssphäre der Einzelstaaten dergestalt abgrenzen,
dass ausserhalb dieser Bestimmungen der Einzelstaat schlecht-
hin als solcher, als losgelöst von jeder Beziehung zur Ge-
sammtheit und damit in völkerrechtlicher Selbständigkeit
gegenüber dem Bundesstaate wie gegenüber allen Einzel-
staaten erscheint.
_2) Dieses Verhältniss kann dadurch verstärkt sein, dass
sich die Einzelstaaten ihre Selbständigkeit und individuelle
Wirksamkeit, wie sie durch die Verfassung oder doch durch
wesentliche Theile derselben festgestellt sind, gegenseitig
verbürgt haben, Hier ist die Verfassung umgeben von einem
vertragsmässigen Verhältnisse und zwar dergestalt allerdings,
dass die Vorschriften der Verfassung neben ihrer Funktion als
Willensbestimmungen einer Gesammtheit gleichzeitig als die
nähern Bestimmungen dieses Vertragsverhältnisses, als Be-