Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  253  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr  20.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Reichs = Goldmünzen  zu  fünf  Mark.  S.  253.

 

 

 

 

(Nr.  2676.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Reichs = Goldmünzen  zu
fünf  Mark.  Vom  13.  Juni  1900.

Auf  Grund  des  Artikel  I  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  im
Münzwesen,  vom  1.  Juni  1900  (Reichs = Gesetzbl.  S.  250)  hat  der  Bundesrath
die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen :

  §.  1.

Vom  1.  Oktober  1900  ab  gelten  die  Reichs = Goldmünzen  zu  fünf  Mark
nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab  außer
den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münze
in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Bis  zum  30.  September  1901  werden  Reichs = Goldmünzen  zu  fünf  Mark
bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  ihrem  gesetzlichen  Werthe  sowohl  in  Zahlung
genommen  als  auch  gegen  Reichsmünzen  umgetauscht.

§.  3.
Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte
  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  13.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung :
Freiherr  von  Thielmann.

    

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  47

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1900.