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S. 2.
Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden:
inienschiffe nach 25 Jahren,
Kreuzer nach 20 Jahren.
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu
ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes.
Für den Zeitraum von 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der
Anlage B geregelt.
K.
II. Indiensthaltung.
G. 3.
Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze:
1. Das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte,
das 3. und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte.
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämmtliche, von der Reserve-
Schlachtflotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste
gehalten werden.
3. Zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Re-
serve-Schlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden.
III. Personalbestand.
S. 4.
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen,
Werftdivisionen und Torpedo-Abtheilungen sollen vorhanden sein:
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe,
für die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezialschiffe,
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal 5, übriges Personal ½ der
vollen Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte gehörigen Schiffe
sowie für die 2. Hälfte der Torpedoboote,
1½ fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe,
der erforderliche Landbedarf,
. ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesammtbedarfe.
SS%
IV. Kosten.
G. 5.
Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel
unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat.
S. 6.
Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauernden
und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den