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(Nr. 2680.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes. Vom 14. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der Zolltarif wird in nachstehender Weise abgeändert:
1. In der Nummer 5 kommen unter a 1 die Worte:
„mit Ausnahme des Schwefeläthers“,
unter à 2 das Wort:
, Schwefeläther“
in Fortfall.
2. In der Nummer 25 erhalten die Positionen a, b und e2c# folgende
Fassung:
a) Bier aller Art, auch Meth. .. ... .. . . . . .. . . . . ... 6 Mark,
b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franz-
branntwein und versetzte Branntweine
1. Liköre .. .. . .. . . . . .. . . . . ... .. .. . . . . . ... 240
2. alle übrigen Branntweine
#) in Fässen 1600
8) in Flaschen, Krügen oder anderen Um-
schließunggen . . .. 240
e) 2«4. Schaumweine . . ... . .. . . . . .. .. . . . . . . . . .. 120 —
für 100 Kilogramm.
Artikel 2.
Die Bestimmungen des Artikel 1 treten am 1. Juli 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Castell Saalburg bei Homburg v. d. Höhe, den 14. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.