Volltext : Bibliogrraphie der deutschen Universitäten. Erster, allgemeiner Teil. (1)

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Bahnpolizei-Reglement

für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

In  Gemäßheit  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath
  des  deutschen  Reichs  an  Stelle  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die
Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde  vom  3.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzblatt
pro  1870  S.  461)  und  des  Nachtrages  zu  demselben  vom  29.  Dezember  1871
(Reichs-Gesetzblatt  pro  1872  S.  34)  das  nachfolgende

Vahnpolizei-Reglement
für  die
Eisenbabnen  Deutschlands
beschlossen:

I.  Zustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.

§.  1.  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchem  baulichen  Zustande
zu  halten,  daß  dieselbe  ohne  Gefahr  und,  mit  Ausnahme  der  in  Reparatur  befindlichen
  Strecken,  mit  der  im  §.  26  festgestellten  größten  zulässigen  Geschwindigkeit
  befahren  werden  kann.  Diejenigen  Strecken,  welche  nicht  mit  dieser
Geschwindigkeit  befahren  werden  dürfen,  sind  als  solche  durch  bestimmte,  vom
Zuge  aus  sichtbare  Signale  zu  bezeichnen.

Die  Bahnhöfe  sind  durch  Signale  geschlossen  zu  halten  und  nur  für  die
Einfahrt  der  Züge  zu  öffnen.

Strecken,  welche  wegen  Ausführung  von  Auswechselungen,  Reparaturen,
geöffneter  Drehbrücken  2c.  oder  aus  sonstigem  Grunde  unfahrbar  sind,  müssen
in  genügender  Entfernung  von  den  betreffenden  Stellen  und  während  der  ganzen
  Dauer  der  Unfahrbarkeit,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Signale
  abgeschlossen  werden  (siehe  §.  46  Al.  3).

§.  2.  Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  in  solcher
  Breite  freizuhalten,  daß  mindestens  das  auf  beigefügtem  Blatte  dargestellte
Normalprofil  des  lichtes  Raumes  für  die  freie  Bahn  und  für  die  Bahnhöfe
vorhanden  ist.

Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Raumes  zu  gestatten
  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren  werden,