Reichs-Gesetzblatt
25.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 321. — Geseh, betreffend die Ab-
änderung des Krankenversicherungsgesetzes. S. 332.
(Nr. 2688.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 30. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
I. Hinter §. 19 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
G. 19
In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr, un-
beschadet des Rekursverfahrens (I. 20), die unverzügliche Ausführung
der baulichen Anlagen gestattet werden, wenn er dies vor Schluß der
Erörterung beantragt. Die Gestattung kann von einer Sicherheits-
leistung abhängig gemacht werden.
II. Hinter §. 21 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:
S. 21.
Die Sachverständigen (F. 21 Ziffer 1) haben über die Thatsachen,
welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegen-
heit zu beobachten und sich der Nachahmung der von dem Unter-
nehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebs-
einrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse
sind, zu enthalten.
Artikel 2.
I. Der J. 23 Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung
bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten,
für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vor-
handen sind oder errichtet werden, zu untersagen.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 58
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1900.