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S. 77.
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach
Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1 Januar und endet mit dem
31. Dezember.
V. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe.
Unfallverhütungsvorschriften.
. 78.
Die Genossenschaften sind befugt und können im Aufsichtsweg angehalten
werden, Vorschriften zu erlassen:
1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren
Betrieben zu treffenden Einrichtungen und Anordnungen unter Be-
drohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu eintausend
Mark oder mit dex Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahren=
klasse oder, falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse
befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrag ihrer Beiträge.
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den
Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen;
2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von
Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwider-
handelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark.
Die Genossenschaften sind außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt
abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Gewerbszweige oder Betriebsarten zu
erlassen.
In den Unfallverhütungsvorschriften ist anzugeben, in welcher Art diese
Vorschriften zur Kenntniß der Versicherten zu bringen sind.
G. 79.
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs-
Versicherungsamt einzureichen und, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein-
getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben
sollen, zur Begutachtung vorzulegen.
Zu der Berathung und Beschlußfass sung über diese Vorschriften sowie zur
Begutachtung der nach F. 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung zu erlassenden Vor-
schriften haben die Genossenschaftsvorstände Vertreter der Arbeiter mit vollem
Stimmrecht und in gleicher Zahl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen.
Das Reichs- Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an-
beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden
Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen.