Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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G. 85. 
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten und Rechnungs- 
beamten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, 
auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der 
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte 
Bericht zu erstatten und den nach Maßgabe des §. 139b der Gewerbeordnung 
bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen. 
S. 85 a. 
Hat der technische Aufsichtsbeamte der Genossenschaft bei seiner Ueber- 
wachungsthätigkeit von Anordnungen, welche der staatliche Auffichtsbeamte zur 
Verhütung von Unfällen getroffen hat, Kenntniß erhalten, so darf er abweichende 
Bestimmungen nicht treffen. Erscheinen ihm solche geboten, oder glaubt er, daß 
eine Anordnung des staatlichen Aufsichtsbeamten einer von der Genossenschaft 
erlassenen Unfallverhütungsvorschrift widerspricht, so hat er an den Genossenschafts- 
vorstand zu berichten, welcher die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichts- 
beamten anrufen kann. 
Hält der staatliche Aufsichtsbeamte Anordnungen des technischen Aufsichts- 
beamten der Genossenschaft für zweckwidrig oder den erlassenen Unfallverhütungs- 
vorschriften widersprechend, so hat er dem Vorstande der zuständigen Berufs- 
genossenschaft davon Mittheilung zu machen. Hält der Genossenschaftsvorstand 
den Einspruch des staatlichen Aufsichtsbeamten nicht für gerechtfertigt, so kann er 
die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichtsbeamten anrufen. 
Von sämmtlichen nach Abs. 1 und 2 geführten Verhandlungen hat der 
Genossenschaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamte Kenntniß zu geben. 
g. 86. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. 
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der 
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- 
unternehmer auferlegen un gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu ein- 
hundert Mark verhängen. 
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb 
zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei 
Gemeindeabgaben. 
68“
	        
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