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G. 85.
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten und Rechnungs-
beamten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden,
auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.
Die Genossenschaften sind verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte
Bericht zu erstatten und den nach Maßgabe des §. 139b der Gewerbeordnung
bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen.
S. 85 a.
Hat der technische Aufsichtsbeamte der Genossenschaft bei seiner Ueber-
wachungsthätigkeit von Anordnungen, welche der staatliche Auffichtsbeamte zur
Verhütung von Unfällen getroffen hat, Kenntniß erhalten, so darf er abweichende
Bestimmungen nicht treffen. Erscheinen ihm solche geboten, oder glaubt er, daß
eine Anordnung des staatlichen Aufsichtsbeamten einer von der Genossenschaft
erlassenen Unfallverhütungsvorschrift widerspricht, so hat er an den Genossenschafts-
vorstand zu berichten, welcher die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichts-
beamten anrufen kann.
Hält der staatliche Aufsichtsbeamte Anordnungen des technischen Aufsichts-
beamten der Genossenschaft für zweckwidrig oder den erlassenen Unfallverhütungs-
vorschriften widersprechend, so hat er dem Vorstande der zuständigen Berufs-
genossenschaft davon Mittheilung zu machen. Hält der Genossenschaftsvorstand
den Einspruch des staatlichen Aufsichtsbeamten nicht für gerechtfertigt, so kann er
die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichtsbeamten anrufen.
Von sämmtlichen nach Abs. 1 und 2 geführten Verhandlungen hat der
Genossenschaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamte Kenntniß zu geben.
g. 86.
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft.
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs-
unternehmer auferlegen un gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu ein-
hundert Mark verhängen.
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb
zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-
Versicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei
Gemeindeabgaben.
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