— 396 —
§. 93 c.
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem
dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 1 lit. c) kann
durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach §. 4
von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind.
§. 93 d.
Die Feststellung der Entschädigungen (§§. 57 ff.) erfolgt durch die in den
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde.
§. 93 e.
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den
Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlasse mindestens drei Vertretern
der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen.
Die Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde
statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der
Arbeiter sein.
§. 93 f.
Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 93 a bis 93 e erforderlichen
Ausführungsvorschriften sind für die Heeresverwaltungen von der obersten
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen
vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes = Zentralbehörde
zu erlassen.
VIII. Schluß= und Strafbestimmungen.
Knappschafts = Berufsgenossenschaften.
§. 94.
Unternehmer von Betrieben, welche landesgesetzlich bestehenden Knappschaftsverbänden
angehören, können auf Antrag der Vorstände der letzteren vom
Bundesrathe zu Knappschafts = Berufsgenossenschaften vereinigt werden.
Die Knappschafts = Berufsgenossenschaften können durch Statut bestimmen :
a) daß die Entschädigungsbeträge auch über fünfundsiebenzig Prozent
hinaus (§. 29) von denjenigen Sektionen zu tragen sind, in deren
Bezirken die Unfälle eingetreten sind ;
b) daß den Knappschaftsältesten die Funktionen der in den §§. 79, 79 a,
79 b bezeichneten Vertreter der Arbeiter übertragen werden;
c) daß Knappschaftsälteste stimmberechtigte Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes
oder, sofern die Knappschafts = Berufsgenossenschaft in
Sektionen getheilt ist, der Sektionsvorstände sind ;
d) daß die Auszahlung der Entschädigungen durch die Knappschaftskassen
bewirkt wird (§. 69).