Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No.

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(412  )

Für  eine  Leuterung  oder  Appellation  mie  gründlicher  Ausführung  der
Gravaminum  .  1  Thlr.  1  Thlr.  15  Ngr.  2  Thlr.  bis

11  Thlr.  1  Thlr.  15  Ngr.  2  Thlr.  bis
Für  das  Berfahren  auf  eine  Leuterung,  mit  Einschluß  der  Anwaltschaftsgebühren,
  .  .«  3  Thlr.  bis

Appellation,  mit  Einschluß  der  Anwaltschaftsgebuͤhren,
3  Thlr.  4  Thlr.  bis
Fuͤr  ein  Verfahren  in  terminis  executivis  20  Ngr.  1  Thlr.  bis
Einem  Hülfsactus  beizuwohnen  15  Ngr.  20  Mgr.  bis

Fuͤr  eine  Defension  und  dabei  gehabte  Bemuͤhung

2  Thlr.  3  Thlr.  4  Thlr.  6  Thlr.  8  Thlr.  12  Thlr.  und  hoͤchstens
In  ganz  besonderen  Fällen,  wo  nämlich  die  Ausarbeicung
einer  Sache  außerordentlich  weitläuftig,  mühsam  und  mite  großem

reres,  als  diese  Tarxordnung  besagt,  in  Ansatz  gebracht  und  auf

richterliches  Ermessen  gestellt  werden.

Wenn  ein  Advocat  außer  einem  Termine,  auf  Verlangen  des  Clienten,
mit  ihm  und  zu  dessen  Assistenz  vor  Geriche  erscheine,  um  eine  Erklärung
  zu  thun,  etwas  in  Empfang  zu  nehmen,  oder  ein  Anbringen
  registriren  zu  lassen,

Bei  nothwendigen  Reisen  erhält  der  Advocat  „außer  den  Gebuͤhren  für
seine  Expedition,  Verrichrung  und  sein  Geschäfe,  ingleichen  außer
dem  baaren  Verlage  an  Juhr=  oder  Roßlohne,  annoch  als  Reisegebühren

  oder  Auslösungskosten,  ohne  Unterschied  des  Characters,

und  ohne  Rücksicht,  ob  der  Advocat  einen  academischen  Grad
erlangt  hat,  oder  nicht,  von  einer  Meile

Es  darf  aber  für  die  Rückreise  etwas  an  Reisegebührene  oder
Auslösungskosten  nicht  liquidirt  werden.

Wegen  der  Diäten  oder  nothwendigen  Zehrung  kann  derselbe,
wenn  die  Abwesenheit  nur  auf  Einen  Tag  nöthig  ist,  1  Thaler,
dagegen,  wenn  solche  auf  mehrere  Tage  erforderlich  ist,  täglich
nur  1  Thlr.  20  Mgr.  in  Ansatz  bringen.

 

 

Für  die  weitere  Deductionsschrift  in  Gemäßheit  des  Mandats  vom
13ten  März  1822  1  Thlr.  1  Thlr.  15  Mgr.  2  Thlr.  bis
ür-  eine  Refutationsschrift  der  Appellation  oder  der  weiteren  Deduction

Zeicverluste  verbunden  ist,  kann,  wenn  die  Arbeit  selbst  vom  moderirenden
  Richter  für  nöchig  befunden  wird,  auch  noch  ein  Meh-Kbr.

  INr.

Für  ein  rechtliches  Einbringen  und  Verfahren  wegen  Justification  einer

 

 

 

 

 

 

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