294 Das Mäclchenschulwesen.
daß die l.chrerinnen nicht nur von der Leitung, sondern auch von
dem Ordinariat der Oberklassen ausgeschlossen sein sollten. Infolge
dieser Petition wandten sich sowohl der Allgemeine deutsche L.ehrerinnenverein
wie auch die Abteilung für L.chrerinnen-Angelegenheiten
innerhalb des deutschen Vereins für das höhere Mädchenschulwesen
mit der Bitte an das Ministerium, die vom preußischen Verein ıreforderte
Zurücksetzung der l.chrerinnen nicht verwirklichen zu wollen,
Gleichzeitig wurde auch die Frage der einfachen seminaristischen
l.chrerinnenbildung einen Schritt weiter geführt durch einen Ministerialerlaß
von Jahre 1893, der den bestehenden Seminaren, die zum Teil
nur zwei Jahreskurse unmfaßten, die Verpflichtung einer Erweiterung
auf drei Jahreskurse auferlegte.
Im Jahre 1894 erließ das Ministerrum einen neuen l.ehrplan für
die höhere Mädchenschule in Preußen. Die Vorbereitung dieses Planes
war durch eine Besprechung ähnlich der erwähnten Augustkonferenz
vorgenommen worden, in der eine Anzahl von Vertretern der höheren
Mädchenschule Gutachten über den von der Regierung aufgestellten
Plan abgeben konnten. Dieser Plan nun bezeichnete als die normale
höhere Mädchenschule eine Anstalt von neun Jahreskursen; diejenigen
Schulen, die einen zehnjährigen Kursus umfaßten, durften in dieser
Form weiterbestehen. Im übrigen zeigte der Plan gegenüber den von
der August-Konferenz aufgestellten Zielen eine pädagogisch durchaus
zu rechtfertigende Beschränkung. Man meinte, daß die Weiterbildung
über dieses neunte Schuljahr hinaus besser in wahlfreien Kursen crfolere,
deren Organisation und Einrichtung man der Initiative der
Städte und Privatinstitute überließ. \Väre dieser Anregung in vollem
Maße Folge gegeben worden, so hätte sich vielleicht daraus in ganz
freier Entwicklung ein zeitgemäßer Ausbau der höheren Mädchenschule
ergeben; aber bei dem im großen und ganzen nicht gerade
schr lebhaften Interesse der Städte an der Mädchenbildung beruhigte
ıman sich vielfach bei den von der Regierung geforderten neun Jahreskursen,
und insofern verfehlten die Bestimmungen von 1894 in dieser
Hinsicht ihren Zweck.
Von größerer Tragweite als die Bestimmungen über die höhere
Mädchenschule selbst war die gleichzeitig vollzogene Einführung einer
wissenschaftlichen Prüfung für Lehrerinnen, die die Berechtigung zum
Unterricht auf der Oberstufe erwerben wollten. Die Zulassung zu
dieser Prüfung beruhte auf der Voraussetzung einerseits einer fünfjährigen
vorangegangenen Dienstzeit auf Grund des l.chrerinnenzeugnisses,
andrerseits eines akademischen Studiums, für das keine be-