Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

174

setzten  Frist  uͤbergeben  haben,  werden  hierdurch  benachrichtigt,  daß  in  dem  Monate
Mai  d.  J.  ihre  Prüfung  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  vorgenommen  werden  wird,  und
sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  zu  erscheinen  haben.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:

Müller,  Bunz,  Schall,  Düxr  und  Waaser;

die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:

Süskind,  Camerer,  Eble  und  Freiherr  v.  Reischach.

Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am  Dienstag  den  12.,  die  der  zweiten
am  Dienstag  den  19.  Mai  d.  J.  in  Stuttgart  sich  einzufinden,  und  beziehungsweise  an
den  bezeichneten  Tagen  (Nachmittags  zwischen  3  und  5  Uhr)  auf  der  Kanzlei  des
Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbsi  die  weitere  Anweisung  zu  erhalten.

Die  zu  der  bevorstehenden  Prüfung  zwar  ebenfalls  zugelassenen,  hievor  aber  niche
genannten  Referendäre,  welche  ihre  Probe-Arbeiten  binnen  der  anberaumten  Frist
nicht  eingereicht  haben,  werden  hiemit  dem  angedrohten  Präjudiz  gemäß  von  dieser
Semester-Prüfung  ausgeschlossen,  und  auf  die  nächste  verwiesen.

Stuttgart  den  20.  April  1829.
Für  den  Minister:
Schwab.

B)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  die  Revision  der  Klassen-Eintheilung  der  Gemeinden  betreffend.
Seine  Königliche  Majestät  haben  Sich  über  die  Frags:
unter  welchen  Voraussesungen  die  in  Folge  des  Verwaltungs-Edikts  K.2:
vollzogene  Klassen-Eintheilung  der  Gemeinden  einer  Abänderung  unterliegen
könne?
Cneerthänigsten  Vortrag  erstatten  lassen,  und  hierauf  durch  höchte  Entschließung  vom
9.  Februar  d.  J.  Folgendes  verordnet:
1)  Wenn  und  so  oft  eine  Gemeinde  durch  eine  Aenderung  in  der  bestehenden  Bezirks-Eintheilung
  der  Gemeinden  eine  die  höchste  Normal-Zahl  ihrer  bisherigen