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hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber
zu verwahren.
9. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer
Werkstätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in Ziffer 3 Abs. 2)
Ziffer 4 und 5 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von
vier Wochen durch die untere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch die
höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher
Art sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibehörde solche
Ausnahmen höchstens auf die Dauer von zwei Wochen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen
Werkstätten es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen
Arbeiter oder der Arbeiterinnen in einer anderen als der durch Ziffer 4, 5 Abs. 1, 3
vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite
Regelung hinsichtlich der Pausen durch die untere Verwaltungsbehörde, im
Uebrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden. Jedoch dürfen
in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden be-
schäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen
mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen
müssen schriftlich erlassen werden.
B. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerkes.
10. In Werkstätten des Handwerkes mit Motorbetrieb, in denen in der
Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden auf die Beschäftigung
männlicher jugendlicher Arbeiter die Bestimmungen unter Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1,
Ziffer 4 Abs. 1, 2 und Ziffer 6 keine Anwendung.
Zum Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind zu rechnen
die Betriebe der Bandagisten, Bandwirker, Böttcher, Buchbinder, Büchsenmacher,
Bürsten= und Pinselmacher, Drahtsflechter, Drechsler, Stein-, Zink-, Kupfer-
und Stahldrucker, Färber und Zeugdrucker, Feilenhauer, Feinmechaniker, Gerber,
Glaser, Gold= und Silberarbeiter Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher,
Kammmacher, Klempner, Kürschner, Kupferschmiede, Messerschmiede, Metall-
gießer, Metzger (Fleischer), Mühlenbauer, Musikinstrumentenmacher, Posamentiere,
Sattler (Riemer, Täschney), Schiffbauer, Schlosser, Grob= und Hufschmiede,
Schneider, Schreiner Tischley, Schuhmacher, Seifensieder, Seiler, Stellmacher
(Wagner, Radmacher), Tapezirer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Weber.
Durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk
oder Theile desselben bestimmt werden, daß gewisse Arten der vorbezeichneten
Gewerbszweige, welche nach den besonderen Verhältnissen des Bezirkes nicht
handwerksmäßig betrieben werden, nicht zum Handwerk im Sinne der vor-
stehenden Bestimmung zu rechnen sind.