Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber 
zu verwahren. 
9. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer 
Werkstätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in Ziffer 3 Abs. 2) 
Ziffer 4 und 5 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von 
vier Wochen durch die untere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch die 
höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher 
Art sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibehörde solche 
Ausnahmen höchstens auf die Dauer von zwei Wochen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen 
Werkstätten es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen 
Arbeiter oder der Arbeiterinnen in einer anderen als der durch Ziffer 4, 5 Abs. 1, 3 
vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite 
Regelung hinsichtlich der Pausen durch die untere Verwaltungsbehörde, im 
Uebrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden. Jedoch dürfen 
in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden be- 
schäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen 
mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen 
müssen schriftlich erlassen werden. 
B. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerkes. 
10. In Werkstätten des Handwerkes mit Motorbetrieb, in denen in der 
Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden auf die Beschäftigung 
männlicher jugendlicher Arbeiter die Bestimmungen unter Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1, 
Ziffer 4 Abs. 1, 2 und Ziffer 6 keine Anwendung. 
Zum Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind zu rechnen 
die Betriebe der Bandagisten, Bandwirker, Böttcher, Buchbinder, Büchsenmacher, 
Bürsten= und Pinselmacher, Drahtsflechter, Drechsler, Stein-, Zink-, Kupfer- 
und Stahldrucker, Färber und Zeugdrucker, Feilenhauer, Feinmechaniker, Gerber, 
Glaser, Gold= und Silberarbeiter Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, 
Kammmacher, Klempner, Kürschner, Kupferschmiede, Messerschmiede, Metall- 
gießer, Metzger (Fleischer), Mühlenbauer, Musikinstrumentenmacher, Posamentiere, 
Sattler (Riemer, Täschney), Schiffbauer, Schlosser, Grob= und Hufschmiede, 
Schneider, Schreiner Tischley, Schuhmacher, Seifensieder, Seiler, Stellmacher 
(Wagner, Radmacher), Tapezirer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Weber. 
Durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk 
oder Theile desselben bestimmt werden, daß gewisse Arten der vorbezeichneten 
Gewerbszweige, welche nach den besonderen Verhältnissen des Bezirkes nicht 
handwerksmäßig betrieben werden, nicht zum Handwerk im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmung zu rechnen sind.
	        
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