Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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III. Werkstätten mit Wasserbetrieb. 
11. Auf Werkstätten der unter I und II bezeichneten Art, in welchen 
ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt 
wird, mit Ausnahme der Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- 
und Metallbearbeitung, finden die 9P. 135 bis 138 der Gewerbeordnung nur in 
dem aus Ziffer 12 bis 17 sich ergebenden Umfang Anwendung. 
12. (§J. 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren 
dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur be- 
schäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
13. (F. 136 Abs. 1 Satzl und Abs. 3, §F. 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen nicht 
vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends 
dauern. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion- 
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
14. (§. 137 Abs. 4, 5 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen über sechzehn 
Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine 
halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 
ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, 
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
15. (. 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche 
Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Be- 
schäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der 
Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in 
welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel 
ausgehängt ist, welche in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden 
Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält. 
16. In Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter 
beschäftigt werden, dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen 
im Jahre über achteinhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens zehn Uhr Abends 
beschäftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch 
nur eine Arbeiterin über achteinhalb Uhr Abends beschäftigt wird. Die Be- 
stimmungen der Ziffer 7 Abs. 2 über das Verzeichniß finden entsprechende An- 
wendung. Für mehr als vierzig Tage kann die Beschäftigung bis zehn Uhr 
Abends unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 8 Abs. 1 
bis 3 gestattet werden.
	        
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