sind Personen, welche dem Vorstand einer für den Bezirk in Betracht kommenden
Berufsgenossenschaft oder Sektion oder einer für den Bezirk in Betracht kommenden
Ausführungsbehörde angehören, sowie die Vertrauensmänner. Die zur Vertretung
der Versicherten bestimmten Beisitzer sind aus den Personen zu wählen, welche
in einem der Genossenschaft zugehörenden oder der Ausführungsbehörde unter—
stehenden Betriebe beschäftigt sind.
Wird die im Abs. 1 bezeichnete Anordnung für eine Knappschafts-Berufs-
genossenschaft getroffen, so kann durch deren Statut bestimmt werden, daß die
zur Vertretung der Versicherten bestimmten Beisitzer von den Knappschaftsältesten
zu wählen sind.
S. 6.
Solange und soweit die festgesetzte Zahl von Beisitzern nicht gewählt ist
oder die Gewählten ihre Dienstleistung verweigern, hat die untere Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, die fehlenden
Beisitzer aus der QLahl der wählbaren Personen zu berufen.
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Bei der Verhandlung sind, soweit es sich um Unfälle in der Land- und
Forstwirthschaft oder im Bergbaubetriebe handelt, Beisitzer aus diesen Berufs-
zweigen, im Uebrigen Beisitzer aus den sonstigen der Versicherung unterliegenden
Betrieben zuzuziehen. Ausnahmen sind nur in einzelnen Fällen aus besonderen
Gründen zulässig.
Im Uebrigen kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Antrag der
Berufsgenossenschaft, der Ausführungsbehörde oder eines Entschädigungsberechtigten
zur Verhandlung und Entscheidung in einem einzelnen Falle, abweichend von der
festgesetzten Reihenfolge, Beisitzer aus den Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft
oder Ausführungsbehörde zuziehen, welcher der Betrieb, in dem sich der Unfall
ereignet hat, angehört. Sofern solche Beisitzer nicht vorhanden sind, können
Beisitzer aus anderen Betrieben bestimmt werden, die dem Betrieb, in welchem
sich der Unfall ereignet hat, wirthschaftlich nahe stehen. Hat der Vorsitzende
einen solchen Antrag abgelehnt, so kann vor Beginn der Verhandlung eine Ent-
scheidung des Schiedsgerichts über den Antrag beansprucht werden, welche end-
gültig ist.
G. 8.
Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Geschäftsjahrs in seiner
ersten Spruchsitzung, in der Regel nach Anhörung der für den betreffenden
Bezirk oder Bundesstaat zuständigen Aerztevertretung, aus der Zahl der am
Sitze des Schiedsgerichts wohnenden approbirten Aerzte diejenigen aus, welche
als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel
nach Bedarf zuzuziehen sind. Den zugezogenen Sachverständigen ist zur Abgabe
ihres Gutachtens Einsicht in die Akten des Schiedsgerichts und der Berufs-