Inhaltsverzeichnis : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXl.  157

13.

Für  die  Zeit  der  Ueberschwemmung  werden  Lagergebühren  nicht  erhoben,  wenn  nachgewiesen
  wird,  daß  die  vollständige  Räumung  der  Lagerplätze  vor  Eintreffen  des  Hochwassers
nicht  möglich  war.

8  14.

Auf  den  beiderseitigen  Neckarvorländern  vom  oberen  Anfang  des  Hafengebietes  links  bis  zur
Friedrichsbrücke  und  rechts  bis  zur  Einfahrt  in  den  Floßhafen  dürfen  größere  Mengen  von
Gütern  nicht  gelagert  werden.  Auf  1.  Dezember  sind  die  Vorländer  vollständig  zu  räumen,
und  dürfen  Ausladungen  hier  in  den  Monaten  Dezember,  Januar  und  Februar  nur  insoweit
stattfinden,  als  die  Abfuhr  noch  an  demselben  Tage  erfolgt.

Wenn  es  im  öffentlichen  Interesse  nothwendig  wird,  müssen  die  Vorländer  jederzeit  auf
Anordnung  der  Hafenverwaltung  geräumt  werden.

Werden  die  gelagerten  Güter  auf  1.  Dezember  oder  auf  die  nach  Absatz  2  von  der
Hafenverwaltung  bestimmten  Termine  nicht  abgeführt,  so  erfolgt  die  Entfernung  derselben  auf
Kosten  der  Empfänger  durch  die  Stadtgemeinde.

§  15.
Etwaige  Beschwerden  gegen  getroffene  Anordnungen  des  Aufsichtspersonals  sind  beim

Tiefbauamt  vorzubringen.
8  16.

Strafanzeigen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung
sind  der  Großherzoglichen  Hafenverwaltung  (Hauptzollamt)  zur  Abwandlung  zu  übermitteln.

817.
Die  statistischen  Notizen  über  den  Verkehr  an  den  städtischen  Materiallagerplätzen  werden

nach  besonderer  Weisung  der  Hafenverwaltung  von  den  Platzaufsehern  gefertigt  und  halbmonatlich
  (je  auf  1.  und  15.)  dem  Hafenbezirk  VI  abgegeben.

8  18.

Vorbehaltlich  der  Ersatzansprüche  wegen  verursachter  Beschädigung  werden  Uebertretungen
dieser  Verordnung  auf  Grund  des  §  155  des  Polizeistrafgesetzbuches  mit  Geld  bis  zu  100  Mark
oder  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

Karlsruhe,  den  10.  Juli  1901.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Vdt.  Dr.  Paul.