Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 130. 
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 
dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (F. 5 Abs. 1 lit. c) kann 
durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach §. 7 
von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. 
#. 131. 
Die Feststellung der Entschädigungen (§§. 69 ff.) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
§ 132. 
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den 
Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern 
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlasse mindestens drei Ver- 
tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. 
Die Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde 
statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der 
Arbeiter sein. 4 
g. 133. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen in 88. 128 bis 132 erforder— 
lichen Ausführungsvorschriften sind für die Heeresverwaltungen von der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal— 
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral— 
behörde zu erlassen. 
VIII. Schluß= und Strafbestimmungen 
Knappschafts-Berufsgenossenschaften. 
. 134. 
Unternehmer von Betrieben, welche landesgesetzlich bestehenden Knappschafts- 
verbänden angehören, können auf Antrag der Vorstände der letzteren vom 
Bundesrathe zu Knappschafts-Berufsgenossenschaften vereinigt werden. 
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch Statut bestimmen: 
a) daß die Entschädigungsbeträge auch über fünfundsiebenzig Prozent 
hinaus (F. 50) von denjenigen Sektionen zu tragen sind, in deren 
Bezirken die Unfälle eingetreten sind; 
b) daß den Knappschaftsältesten die Funktionen der in den I#. 113 bis 
115 bezeichneten Vertreter der Arbeiter übertragen werden; 
e) daß Knappschaftsälteste stimmberechtigte Mitglieder des Genossenschafts- 
vorstandes oder, sofern die Knappschafts-Berufsgenossenschaft in 
Sektionen getheilt ist, der Sektionsvorstände sind; 
d) daß die Auszahlung der Entschädigungen durch die Knappschaftskassen 
bewirkt wird (I. 97).
	        
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