Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  71.  947

einrichtungen  innerhalb  des  Apparats,  so  kann  häufig,  wie  vorerwähnt,  der  Übelstand  ihres
Versagens  nur  durch  Abheben  der  Glocke  oder  ähnliche  Eingriffe  behoben  werden,  auf  deren
Gefährlichkeit  bereits  hingewiesen  ist.  Im  übrigen  sind  bei  Störungen  die  in  den  An—
weisungen  über  die  Behandlung  der  Apparate  enthaltenen  Weisungen  zu  beachten.

14.  Zu  §  18.  S.  Nr.  1  Buchst.  a  letzten  Absatz.

15.  Zu  §  23.  Das  Verbot  des  Betretens  der  Räume  mit  „Licht"“  ist  wie  im  8  (6
auszulegen,  derart,  daß  das  Betreten  mit  elektrischen  Hand=  oder  Taschenlampen  von  dem
Verbot  nicht  betroffen  wird.

16.  Zu  §  261.  Es  ist  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  sich  die  Ausnahme  des  Abs.  1
Nr.  3  für  tragbare  Lampen  und  Laternen  auf  ihre  Verwendung  zu  Beleuchtungszwecken
beschränkt.  Solche  Lampen  können  auch  mehrflammig  sein.  Jede  andere  Verwendungsart
(etwa  als  Entwickler  zu  kleinen  Schweißpistolen)  macht  solche  Apparate  anmeldepflichtig.
Ob  ihnen  für  besondere  Zwecke  etwa  auf  Grund  des  8  33  Ausnahmen  zugebilligt  werden
können,  wird  von  den  Umständen  der  Verwendung  abhängen.  Die  Beschränkung  der  Ausnahme
  im  §  26  Abs.  I  Nr.  3  auf  Apparate  mit  einer  Karbidfüllung  von  höchstens  2  kg
ist  geblieben.  Die  bestimmt  begrenzte  Füllung  bedingt  eine  Bauart  des  Entwicklers,  die  es
verhindert,  daß  Karbid  nachgefüllt  werden  kann,  ohne  den  Betrieb  vollständig  zu  unterbrechen.

Soweit  Verdrängungsapparate  (§  26  Nr.  4)  mit  langsam  vergasenden  Patronen  zu  anderen
als  Beleuchtungszwecken  benutzt  werden,  unterliegen  sie  der  Verordnung  im  vollen  Umfange.

Zu  §  26  |l.  S.  Nr.  9  (Zu  §  12b#3).

17.  Zu  §  28.  S.  Nr.  1.

18.  Zu  §  29.  Als  Polizeibehörden  im  Sinne  des  §  29  gelten  auch  die  Ortspolizeibehörden.


19.  Zu  §  31.  Die  Bestimmungen  des  §  31  Abs.  II  bezwecken  die  Aufsicht  über
die  Schaubuden-Beleuchtungsapparate  zu  vereinfachen.  Liegt  das  Bedürfnis  vor,  Apparate
dieser  Art  mit  einer  höheren  Füllung  als  10  kg  aufzustellen,  so  ist  die  Genehmigung  der
nach  §  33  zuständigen  Behörde  einzuholen.  Bei  Verwendung  von  Ajetylenfackeln  auf
Jahrmärkten  und  dgl.  ist  zu  prüfen,  ob  sie  gemäß  §  26  Nr.  5  zugelassen  (an  der  Stempelung
  kenntlich)  sind,  und  ihre  Aufstellung  nur  im  Freien  entsprechend  den  dortigen  Bestimmungen
  zu  gestatten.

20.  Zu  §  33.  „Soveit  nichts  anderes  bestimmt  ist“  s.  §§  34  und  35,  dann  die
Zuständigkeit  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  die  Zulassung  der  Typen  §  12
Abs.  1  Nr.  2,  §  14  Abs.  I  Nr.  2,  §  26  Abs.  I  Nr.  4  und  5;  ferner  Prüfungsordnung
(Anlage  A  der  Verordnung).

München,  den  18.  Dezember  1913.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.