Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Aufbringung  der  Mittel.

E.  34.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  den  Berufsgenossenschaften  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
welche  auf  die  Mitglieder  jährlich  umgelegt  werden.

Zu  anderen  Zwecken  als  zur  Deckung  der  von  der  Genossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten,  zur  Ansammlung  des  Reservefonds
.  37),  zur  Gewährung  von  Prämien  für  Rettung  Verunglückter  und  zu
Zwecken  der  Unfallverhütung  sowie  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  zur  Errichtung  von  Heil-  und  Genesungsanstalten  dürfen  weder  Beiträge
von  den  Genossenschaftsmitgliedern  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem
Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

"  35.

Auf  die  Beiträge  können  von  den  Mitgliedern  nach  Bestimmung  des
Statuts  viertel-oder  halbjährliche  Vorschüsse  erfordert  werden.  Dieselben  bemessen
sich  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach  der  Höhe  der  für  das  letztvergangene
Rechnungsjahr  auf  sie  umgelegten  Beiträge  und  betragen  jedesmal  den  vierten
Theil  beziehungsweise  die  Hälfte  der  letzteren,  solange  nicht  die  Genossenschaftsversammlung
  einen  niedrigeren  Betrag  festgesetzt  hat.  Für  neu  eintretende  Mitglieder
  sind  die  Vorschüsse  nach  demjenigen  Betrage  zu  bemessen,  welchen  diese
Mitglieder  nach  dem  Umfang  ihres  Betriebs  zu  den  Jahreslasten  des  letztvergangenen
  Rechnungsjahrs  hätten  beitragen  müssen,  wenn  sie  in  demselben
schon  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.

Die  Vorschüsse  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  den  durch  das  Statut  oder
die  Genossenschaftsversammlung  bestimmten  Fälligkeitsterminen  an  den  Vorstand
einzuzahlen.

g.  36.

Durch  die  Landesgesetzgebung,  das  Statut  oder  durch  Beschluß  der
Genossenschaftsversammlung,  welcher  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde
bedarf,  kann  bestimmt  werden,  daß  Unternehmer  solcher  Betriebe,  welche  mit
erheblicher  Unfallgefahr  nicht  verbunden  sind  und  in  welchen  ihres  geringen
Umfanges  wegen  Lohnarbeiter  nur  ausnahmsweise  beschäftigt  werden,  von  Beiträgen
  ganz  oder  theilweise  befreit  sein  sollen,  und  in  welcher  Weise  bei  der
Ermittelung  der  zu  befreienden  Unternehmer  verfahren  werden  soll.

Streitigkeiten,  welche  wegen  einer  solchen  Befreiung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
  oder  ihren  Organen  einerseits  und  den  Unternehmern  andererseits
entstehen,  werden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  endgültig  entschieden.

G.  37.

Die  Berufsgenossenschaften  haben  einen  Reservefonds  anzusammeln.  Zur
Bildung  sind,  sofern  nicht  Landesgesetz  oder  Statuten  einen  höheren  Betrag