Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Gegen die auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen er— 
gehenden Bescheide der zuständigen Genossenschaftsorgane steht dem Betriebs— 
unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt zu. 
IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
S. 70. 
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durch 
welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper- 
verletzung erleidet, welche eine völlige oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von mehr 
als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer 
bei der Ortspolizeibehörde und dem durch Statut zu bestimmenden Genossenschafts- 
organe schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten. 
Dieselbe muß binnen drei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem 
der Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamte 
festgestellt. 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. 
  
G. 71. 
Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person 
getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Ent- 
schädigungsanspruch auf Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald 
als möglich, in den im F. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im F. 15 
dieses Gesetzes bezeichneten Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines ent- 
sprechenden Ersuchens der Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, 
von der Ortspolizeibehörde einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche fest- 
zustellen sind: 
1. die Veranlassung und Art des Unfalls, 
2. die getödteten oder verletzten Personen, 
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
4. der Verbleib der verletzten Personen,
	        
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