Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Kontrole  der  Betriebe  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten
und  sich  der  Nachahmung  der  von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,
zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange
als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.  Die  technischen  Aufsichtsbeamten
der  Genossenschaften,  die  Rechnungsbeamten  und  Sachverständigen  sind  hierauf
von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ihres  Wohnorts  zu  beeidigen.

S.  129.

Namen  und  Wohnsitz  der  technischen  Aufsichtsbeamten  sind  von  dem
Genossenschaftsvorstande  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf  deren  Bezirke
sich  ihre  Thätigkeit  erstreckt,  anzuzeigen.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  über  die  Ueberwachungsthätigkeit  der
technischen  Aufsichtsbeamten  und  deren  Ergebnisse  dem  Reichs-Versicherungsamte
Bericht  zu  erstatten  und,  soweit  sich  die  Ueberwachungsthätigkeit  auf  Nebenbetriebe
G.  1  Abs.  2,  3)  erstreckt,  den  nach  Maßgabe  des  F.  139b  der  Gewerbeordnung
bestellten  staatlichen  Aufsichtsbeamten  auf  Ersuchen  Mittheilung  zu  machen.

C.  130.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.

Wenn  ein  Betriebsunternehmer  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  zur  Aufwendung  solcher  Kosten  Anlaß  gegeben  hat,  so  kann  der
Vorstand  diese  Kosten,  soweit  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegen  und  gegen  denselben  außerdem  eine  Geldstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  verhängen.

Gegen  die  Auferlegung  dieser  Kosten  und  Geldstrafen  findet  innerhalb  zweier
Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  statt.  Die  Beitreibung  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  bei  Gemeindeabgaben.
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VI.  Beaufsichtigung  der  Berufsgenossenschaften.

S.  131.

Die  Genossenschaften  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.  Die  Aufsicht  hat  sich
auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  zu  erstrecken.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der  Geschäftsführung
  der  Genossenschaften  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaften
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen
  sowie  der  auf  die  Festsetzungen  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge
bezüglichen  Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  oder

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