— 704 —
III. Unfallversicherungsanstalten.
Bildung, Umfang und Organisation.
G. 18.
In jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden besteht für die
Versicherung derjenigen Personen, welche in deren Bezirken von den unter §. 6
Ziffer 4 Abs. 1 fallenden Unternehmern bei Bauarbeiten, wie sie in der Berufs-
genossenschaft versichert sind, beschäftigt werden, einschließlich der selbstversicherten
Unternehmer dieser Art, eine Versicherungsanstalt.
Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Gewerbe-Unfallversiche-
rungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden werden
außer denjenigen Arten von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die
Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-) Deich= und andere Bauarbeiten (vergl.
g. 6 Ziffer 1), zu deren Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs
Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind (vergl. H. 23 lit. b), sofern diese
Bauarbeiten von den im 8g. 6 Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmern aus-
geführt werden, innerhalb ihrer Bezirke zugewiesen.
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch die Ver-
sicherung von Unternehmern G. 4), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder
der Genossenschaften sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der
Bauausführung beschäftigten, nach F.#1 nicht versicherten Personen (S. 4) bei
der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat.
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der
Genossenschaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung sowie die sonstigen
Organe der Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt,
unbeschadet der Bestimmungen des F. 21 dieses Gesetzes, nach Maßgabe der
§S. 41, 42, 45, 46 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes.
. 19. 1
Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu
verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Für die Versicherungsanstalt ist ein besonderer Reservefonds anzusammeln.
Seine Verwendung zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft.
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen
darf für die übrigen Zwecke der Berufsgenossenschaft nur mit Genehmigung des
Reichs-Versicherungsamts verwendet werden. Die Genehmigung darf nur ertheilt
werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versicherungs-
anstalt verbleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung der
bisher festgestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen
Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt voraussichtlich ausreichen wird.
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds,
vorzuschießen.