Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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III. Unfallversicherungsanstalten. 
Bildung, Umfang und Organisation. 
G. 18. 
In jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden besteht für die 
Versicherung derjenigen Personen, welche in deren Bezirken von den unter §. 6 
Ziffer 4 Abs. 1 fallenden Unternehmern bei Bauarbeiten, wie sie in der Berufs- 
genossenschaft versichert sind, beschäftigt werden, einschließlich der selbstversicherten 
Unternehmer dieser Art, eine Versicherungsanstalt. 
Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Gewerbe-Unfallversiche- 
rungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden werden 
außer denjenigen Arten von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die 
Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-) Deich= und andere Bauarbeiten (vergl. 
g. 6 Ziffer 1), zu deren Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs 
Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind (vergl. H. 23 lit. b), sofern diese 
Bauarbeiten von den im 8g. 6 Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmern aus- 
geführt werden, innerhalb ihrer Bezirke zugewiesen. 
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch die Ver- 
sicherung von Unternehmern G. 4), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder 
der Genossenschaften sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der 
Bauausführung beschäftigten, nach F.#1 nicht versicherten Personen (S. 4) bei 
der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat. 
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der 
Genossenschaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung sowie die sonstigen 
Organe der Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt, 
unbeschadet der Bestimmungen des F. 21 dieses Gesetzes, nach Maßgabe der 
§S. 41, 42, 45, 46 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes. 
. 19. 1 
Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu 
verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Für die Versicherungsanstalt ist ein besonderer Reservefonds anzusammeln. 
Seine Verwendung zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft. 
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen 
darf für die übrigen Zwecke der Berufsgenossenschaft nur mit Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts verwendet werden. Die Genehmigung darf nur ertheilt 
werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versicherungs- 
anstalt verbleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung der 
bisher festgestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen 
Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt voraussichtlich ausreichen wird. 
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen 
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds, 
vorzuschießen.
	        
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