Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Versicherungsanstalt darf andere als die im H. 18 bezeichneten Ver- 
sicherungen nicht übernehmen. 
Die von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Verwaltungskosten 
bestimmen sich nach den durch die besondere Verwaltung derselben thatsächlich 
erforderlich gewesenen Aufwendungen; neben denselben kann nach näherer Be- 
stimmung des Reichs-Versicherungsamts als Ersatz des auf die Versicherungs- 
anstalt entfallenden Antheils an den gemeinsamen Verwaltungskosten ein Pausch- 
betrag erhoben werden. 
.. 20. 
Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung ein 
Nebenstatut zu errichten. Dasselbe muß Bestimmungen treffen: 
1. über die Erfordernisse der An= und Abmeldung der im F. 6 Ziffer 4 
Abs. 1 bezeichneten Unternehmer, welche von der Befugniß des F. 4 
Abs. 3 Gebrauch machen wollen; 
über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossen- 
schaftsversammlung bei der Verwaltung der Versicherungsanstaltz 
über die Ansammlung des vorgeschriebenen Reservefonds; 
über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 
liber die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts. 
Sofern von der Bestimmung des §. 18 Abs. 3 Gebrauch gemacht ist, 
muß das Nebenstatut über die An= und Abmeldung der demnach versicherten 
Personen sowie über die Einzahlung der für dieselben zu entrichtenden Prämien 
Vorschriften enthalten. 
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S 21. 
Durch das Nebenstatut können für die Verwaltung der Versicherungs- 
anstalt besondere Organe bestimmt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser 
Art, so ist zugleich über den Sitz dieser Organe, über ihre Zusammensetzung, 
über die Abgrenzung ihrer Bezirke sowie über den Umfang ihrer Befugnisse Be- 
stimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl ihrer Mitglieder 
kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstand übertragen 
werden. 
Die Bezirke und die Zusammensetzung dieser besonderen Organe hat der 
Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
§. 22. 
Das Nebenstatut sowie die Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts. 
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
wird, findet innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung der Entscheidung 
an den Genossenschaftsvorstand ab die Beschwerde an den Bundesrath statt.
	        
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