Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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schaftsvorstande  die  Prämie  berechnet,  welche  auf  jeden  Unternehmer  entfällt,  und
die  Heberolle  aufgestellt.

Für  diejenigen  Personen,  deren  bei  der  Ausführung  der  Bauarbeit  verdiente
  Löhne  und  Gehälter  für  den  Arbeitstag  den  Betrag  des  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  für  den  Ort  der  Beschäftigung  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns
  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter  nicht  erreichen,  ist  dieser  letztere  Betrag
  der  Berechnung  der  Prämie  zu  Grunde  zu  legen.

Den  Gemeindebehörden  sind  bezüglich  der  dem  Gemeindebezirk  angehörenden
Unternehmer  Auszüge  aus  der  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  die
Beiträge  einzuziehen  und  in  ganzer  Summe  innerhalb  eines  Monats  an  den
Genossenschaftsvorstand  oder  das  nach  F.  21  zuständige  andere  Organ  der  Genossenschaft
  nach  Abzug  der  Portoauslagen  einzusenden.

Den  Gemeindebehörden  ist  hierfür  von  der  Berufsgenossenschaft  eine  Vergütung
  zu  gewähren,  deren  Höhe  von  der  Landes-Zentralbehörde  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichs-Versicherungsamte  festzusetzen  ist.  Für  Bauarbeiten,  welche  von
der  Gemeinde  selbst  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  wird  diese  Vergütung
  nicht  gezahlt.

Die  Gemeinde  haftet  für  diejenigen  Prämien,  bei  denen  sie  den  wirklichen
Ausfall  oder  die  fruchtlos  erfolgte  Zwangsvollstreckung  nicht  nachweisen  kann,
und  muß  sie  vorschußweise  mit  einsenden.

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Der  Auszug  aus  der  Heberolle  (J.  27)  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,
welche  die  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten
Prämienberechnung  zu  prüfen.  Die  Gemeindebehörde  hat  den  Auszug  während
zweier  Wochen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser
Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.  Binnen  einer  weiteren  Frist  von
zwei  Wochen  kann  der  Lahlungspflichtige,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen
  Zahlung,  gegen  die  Prämienberechnung  bei  dem  Genossenschaftsvorstand
oder  dem  nach  F.  21  zuständigen  anderen  Organe  der  Genossenschaft  Einspruch
erheben.

Der  Einspruch  ist  nur  zulässig,  wenn  sich  derselbe  auf  unrichtigen  Ansatz
der  Löhne,  auf  unrichtige  Anwendung  des  Prämientarifs,  auf  Rechenfehler  oder
auf  die  Behauptung  stützt,  daß  der  in  Anspruch  Genommene  zur  Entrichtung
von  Prämien  für  die  von  ihm  beschäftigten  Personen  nicht  verpflichtet  sei.  Auf
unrichtigen  Ansatz  der  Löhne  kann  der  Einspruch  in  den  Fällen  nicht  gestiitzt
werden,  in  welchen  die  Nachweisung  wegen  Säumniß  des  Verpflichteten  von  der
Behörde  (F.  24  Abs.  2)  aufgestellt  worden  war.

Wird  dem  Einspruch  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  dem  beantragten  Umfange
  Folge  gegeben,  so  steht  dem  Zahlungspflichtigen  binnen  zwei  Wochen  nach
der  Zustellung  der  Entscheidung  des  zuständigen  Genossenschaftsorgans  die  Beschwerde
  an  die  untere  Verwaltungsbehörde  zu.  Gegen  die  Entscheidung  derselben
ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungs-