Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
§. 9. 
Im Falle der Verletzung werden für die Zeit nach Beendigung der ge- 
setzlichen Fürsorgepflicht des Rheders oder, soweit eine solche nicht besteht, vom 
Beginne der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab als Schadensersatz 
gewährt: 
1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stütz- 
apparate und dergleichen); 
2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechs- 
undsechzigzweidrittel Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente) 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den- 
jenigen Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Theilrente)h. 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pfflege 
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente bis zu 
hundert Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen. 
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs- 
unfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Abs. 1 
Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. 
Wird ein solcher Verletzter in Folge des Unfalls derart hülflos, daß er 
ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist eine Rente bis zur 
Hälfte der Vollrente zu gewähren. 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet 
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage 
der Vollrente vorübergehend erhöhen. 
S. 10. 
Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen 
gilt im Sinne dieses Gesetzes das Elffache desjenigen vom Reichskanzler fest- 
zusetzenden Durchschnittsbetrags, welcher bei der Anmusterung oder Anwerbung 
durchschnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehalt gewährt wird, 
unter Hinzurechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen geltenden Durch- 
schnittssatzes als Geldwerth der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung. Für 
diejenigen Klassen der Schiffsbesatzung, welche neben dem Lohne oder Gehalte 
regelmäßige Nebeneinnahmen zu beziehen pflegen, ist bei Festsetzung des Durch= 
110“
	        
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