Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

61 
b) über Gattung, Maß oder Gewichtsmenge, Verpackung und Kolli- 
Bezeichnung der Waaren; 
c) ob, in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren, eine amtliche 
Ermittelung oder nicht und, erstern Falles, in welchem Umfange 
Statt gefunden hat; 
d) ob und welche Verschlußart, auch an welchen Gegenständen, von 
welchem Amte und wie solche angewendetz; 
e) ob und welche Sicherheit geleistet; ingleichen 
1) welche Frist zur Gestellung der Waaren bei dem angegebenen Er- 
ledigungsamte bestimmt; 
8) ob und nach welchen Satzen der Durchgangszoll für zum Durchgang 
angemeldete Güter erhoben worden, und 
b) bei welchem Amte die Waare ursprünglich vom Auslande eingegan- 
gen ist; 
endlich aber — bei der Versendung aus einer Niederlage in eine andere — 
i) wie lange die Waare bereits in öffentlichen Niederlagen gelagert hat. 
. 24. 
Da bei der Waarenabfertigung mit Begleitschein I, nach Vorschrift der 
Zollordnung §§. 26, 29 und 41, für den nicht erhobenen Zollbetrag und die 
Erreichung des Bestimmungsortes entweder durch Pfandlegung (einer baren 
Summe Geldes oder eines Gegenstandes von ausreichendem Werthe) oder 
durch annehmbare Bürgschaft, Sicherheit bestellt werden muß, so darf der 
Begleitschein nicht eher, als bis diesem Erfordernisse Genüge geleistek ist, aus- 
gehändigt werden, es wäre denn, daß das Ausfertigungsamt, nach pflicht- 
maͤßigem Ermessen, fuͤr zulaͤssig hielte, den Begleitschein-Extrahenten, weil 
er eine sichere und bekannte Person ist, von der Sicherheitsbestellung zu ent- 
binden, oder daß sich dasselbe veranlaßt fände, amtliche Begleitung des gan- 
zen Waaren-Transportes eintreten zu lassen. 
Bei Durchgangsgütern ist zwar, nach §. 29 der Zollordnung, nur für 
denjenigen Betrag Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, um welchen der 
Eingangszoll die erhobene Durchgangsabgabe übersteigt, jedoch selbstredend 
nur in dem Falle, wenn sich diese Differenz auf dem Grunde spezieller Revision
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.