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ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen
und Talons, eine Abfindung anzubieten, und zwar:
a) für je sieben Stammaktien à 300 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von „Dreihundert
Mark“ mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1887,
b) für je sieben Stamm-Prioritätsaktien à 600 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von
„Viertausend Mark“ mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1887.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische
Stimmrecht aus.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche
wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
S. 5.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft
der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung
des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten
Aktien entfallenden Betrages (F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern,
binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
S. 6.
Das Eigenthum der Oberlausitzer Eisenbahn geht mit der Perfektion dieses
Vertrages auf den Preußischen Staat über. Es soll jedoch bereits vom 1. Januar
1887 ab die Verwaltung und der Betrieb des Oberlausitzer Eisenbahnunternehmens,
welche von der Königlichen Staatsregierung (zur Zeit durch die
Königliche Eisenbahndirektion zu Erfurt) in Gemäßheit der Verträge vom 21. Februar
und 30. April 1878 geführt worden, in Gemäßheit der Bestimmungen
des gegenwärtigen Vertrages unter Auflösung des bisher bestehenden Vertragsverhältnisses
lediglich für Rechnung des Staates erfolgen, so daß die Zahlung
der Gewinnantheile an die Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft bereits für die Zeit
vom 1. Januar 1887 ab in Wegfall kommt.
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