Reichs-Gesetzblatt.
35.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 787.
(Nr. 2703.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. August 1900.
D. Liste der Eisenbahnstrecken , auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VI. Ausgabe vom 1. Januar
1900,, Reichs-Gesetzbl. von 1900 S. 11), wird wie folgt abgeändert:
I. Mit sofortiger Gültigkeit. ,-
1. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und
Bahnstrecken.“ sind die Ziffern 17 (West-Sibirische Eisenbahn) und
18 (Mittel-Sibirische Eisenbahn) zu streichen, da diese Bahnen durch
eine Verwaltung geleitet werden. Dafür ist zu setzen:
17. Sibirische Eisenbahn.
2. Unter „Rußland. B. Von Privatverwaltungen betriebene
Bahnen und Bahnstrecken.“ ist die Ziffer 21 (Jwangorod —Dom-
browo-Eisenbahn) zu streichen, nachdem diese Bahn in das Betriebsnetz
der Weichselbahnen (A. 10.) übergegangen ist.
3. Unter „Deutschland. A. I. Staats= und unter Staatsverwaltung
stehende Eisenbahnen.“ erhält die Ziffer 4 nachstehende Fassung:
4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen nebst der von ihnen be-
triebenen Lokalbahn Augsburg—Haunstetten, jedoch mit Ausschluß
der Lokalbahnen:
b) Augsburg— Göggingen— Pfersee,
T) Augsburger Lokalbahn.
Reichs- Gesehbl. 1900. 123
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1900.