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Reichs-Gesetzblatt.
37.
Inhalt: Verordnung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San José
Schildlaus. S. 791.
(Nr. 2705.) Verordnung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung
der San José Schildlaus. Vom 6. August 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden ODeutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
S. 1.
Zur Verhütung der Einschleppung der San José Schildlaus (Aspidiotus per-
niciosus) ist die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Pflanzenabfälle aus Japan,
ferner der Fässer, Kisten und sonstigen Gegenstände, welche zur Verpackung oder Ver-
wahrung derartiger Waaren oder Abfälle gedient haben, bis auf Weiteres verboten.
Das Gleiche gilt von Sendungen frischen Obstes und frischer Obstabfälle
aus Japan sowie von dem zugehörigen Verpackungsmateriale, sofern bei einer an
der Eingangsstelle vorgenommenen Untersuchung das Vorhandensein der San José
Schildlaus an den Waaren oder dem Verpackungsmateriale festgestellt wird.
Auf Waaren und Gegenstände der vorbezeichneten Art, welche zu Schiff
eingehen und von dem Schiffe nicht entfernt werden, findet das Verbot keine
Anwendung.
G. 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu ge-
statten und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuordnen.
g. 3.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Einfuhrverbot auf andere Gebiete,
für welche das Vorhandensein der San José Schildlaus nachgewiesen wird,
auszudehnen.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 125
Ausgegeben zu Berlin den 16. August 1900.