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folgeweise etwa erforderliche anderweite Regelung des Theilnahmeverhältnisses am
Gewinne der Reichsbank (Bankgesetz F. 24) Beschluß zu fassen.
G. 3.
Die Reichsbankantheile sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen
im §. 41 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigen-
thümer nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank
eingetragen. Ueber jeden Antheil wird ein Antheilsschein nach den beiliegenden
Formularen ausgefertigt. Mit dem Antheilsschein erhält der Eigenthümer zu-
gleich die Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einen Talon zur
Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums. Die
Dividendenscheine und Talons lauten auf den Inhaber und sind nach den bei-
liegenden Formularen auszufertigen.
Verlorene oder vernichtete Antheilsscheine können im Wege des Aufgebots-
verfahrens für kraftlos erklärt werden. Hierbei finden die Vorschriften des §. 799
Abs. 2 und §. 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften der Civil-
prozeßordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
einer Urkunde mit folgenden Maßgaben Anwendung.
Ausschließlich zuständig für das Aufgebotsverfahren ist dasjenige Amts-
gericht, in dessen Bezirke das Reichsbank-Direktorium seinen Sitz hat.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils
muß unbeschadet der Vorschriften der §§. 1009 und 1017 der Civilprozeßordnung
auch durch einmalige Einrückung in diejenigen Zeitungen erfolgen, welche vom
Reichskanzler für die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Aus-
schlußurtheils bei Kraftloserklärung von Reichsschuldverschreibungen bestimmt sind.
Das Reichsbank-Direktorium hat jährlich amtliche Listen der im abge-
laufenen Jahre für kraftlos erklärten Bankantheilsscheine durch die vorstehend
bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf den Börsen zu Berlin, Hamburg,
Leipzig, Frankfurt a. M. und München zu veröffentlichen.
Ein vor dem 1. Januar 1901 anhängiges gerichtliches Aufgebotsverfahren
zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Antheilsscheins ist nach den bisherigen
Vorschriften zu erledigen.
G. 15.
Die Dividende wird spätestens vom 1. April des folgenden Jahres ab bei
der Reichsbank-Hauptkasse und sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und Bank-
stellen gegen Einreichung der Dividendenscheine gezahlt.
Mit Zustimmung des Zentralausschusses können auf die Dividende halb-
jährige Abschlagszahlungen bis zu 1¾ Prozent am 1. Juli und 2. Januar
geleistet werden.
S. 16.
Die Generalversammlung (§. 30 des Bankgesetzes) vertritt die Gesammtheit
der Reichsbank-Antheilseigner.