Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 25. 
Die eine Selbstentleibung betreffenden Verhandlungen — 8. 223 der Mi— 
litärstrafgerichtsordnung — sind nach Abschluß der Ermittelungen dem höheren 
Gerichtsherrn und von diesem, nachdem er das im Interesse der Disziplin etwa 
Erforderliche veranlaßt hat, dem Reichskanzler einzusenden. 
Gleiches gilt in den übrigen Fällen des 8. 223. 
Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichtsoffizier 
bewirkt werden. · « 
§.26. . 
Für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen ist der Reichskanzler die 
„oberste Dienstbehörde“ (F. 231 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§. 27. 
Wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen oder die Anklage 
gegen ihn verfügt, so hat der Gerichtsherr, 
wenn der Beschuldigte Offizier, Sanitätsoffizier oder Ingenieur des 
Soldatenstandes ist: 
dem höchsten der diesem vorgesetzten Militärbefehlshaber im Dienstweg Anzeige 
zu erstatten; 
wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist: 
die diesem vorgesetzte Verwaltungsstelle und, falls der Militärbeamte im doppelten 
Unterordnungsverhältnisse steht, auch den nächsten vorgesetzten Militärbefehlshaber 
zu benachrichtigen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Offizier, Sanitätsoffizier, 
Ingenieur des Soldatenstandes oder Militärbeamter aus Anlaß des eingeleiteten 
gerichtlichen Verfahrens einstweilen des militärischen Dienstes enthoben wird 
(§6. 174, 175, 250 der Militärstrafgerichtsordnung). 
In allen diesen Fällen ist zu gleicher Zeit dem Reichskanzler Meldung 
zu erstatten. 
S. 28. 
Von dem Berichte, welcher nach F. 252 der Militärstrafgerichtsordnung 
wegen eines gegen den Kaiser oder das Reich gerichteten Hochverraths oder Landes- 
verraths oder wegen eines als Verbrechen oder Vergehen sich darstellenden Ver- 
raths militärischer Geheimnisse an den Reichskanzler zu erstatten ist, ist dem Ober- 
kommando der Schutztruppen auf dem Dienstweg Abschrift einzureichen. 
§S. 29. 
Müssen in Ermangelung sonstiger geeigneter Räume die Hauptverhandlungen 
in Kasernen, Arrestanstalten oder ähnlichen auch zu anderen als militärgerichtlichen 
Zwecken dienenden militärischen Dienstgebäuden stattfinden, so erfolgt die Zu- 
lassung der Zuhörer nach Maßgabe des verfügbaren Raumes gegen Karten, die 
auf Anordnung des Gerichtsherrn am Tage der Hauptverhandlung ausgegeben 
werden. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern nicht besondere Bedenken entgegen- 
stehen, die nächsten Verwandten und Verschwägerten des Angeklagten thunlichst 
zu berücksichtigen (G. 283 der Militärstrafgerichtsordnung).
	        
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