Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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K. 30. 
Rechtsanwälte können als Vertbeidiger auftreten, sofern sie bei einem Kriegs- 
gericht oder Oberkriegsgerichte der Armee oder Marine ernannt sind. F. 341 
letzter Absatz der Militärstrafgerichtsordnung findet Anwendung. 
G. 31. 
Die Zuziehung eines gewählten Vertheidigers kann abgelehnt werden, 
wenn durch sie eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt werden würde. 
S. 32. 
Ich übertrage auf Grund des §. 25 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur 
Militärstrafgerichtsordnung für die im F. 24 Nr. 2 daselbst bezeichneten Fälle die 
Befugnisse des Preußischen General-Auditoriats dem zweiten Senate des Reichs- 
militärgerichts. *- 
# 16. i 1882 
Die Verordnung des Bundesraths vom Juni 
9. uli 1890 betreffend die Ein- 
richtung von Strafregistern und die wochselseitige Mittheilung der Strafurtheile 
,⅜ .1 S. 309 
(Centralblatt für das Deutsche Reich 1896 S 420)) 
nicht ein Anderes bestimmt wird, auf die Angehörigen der Kaiserlichen Schutz- 
truppen sinngemäße Anwendung. 
I. In die Register sind nicht aufzunehmen: 
Die von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrathe gemäß §. 360 
der Militärstrafgerichtsordnung zu erlassenden Beschlüsse, durch die das 
im Reiche befindliche Vermögen eines Abwesenden mit Beschlag belegt 
oder der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt wird. 
II. Von den bei den Schutztruppengerichten erfolgten Verurtheilungen hat 
die Mittheilung durch das Oberkommando zu erfolgen, wenn und sobald der 
Verurtheilte aus dem Verbande der Schutztruppen ausscheidet, ohne in das Heer 
oder in die Kaiserliche Marine überzutreten. 
Tritt der Verurtheilte in das Heer oder in die Kaiserliche Marine über, so 
hat die Mittheilung nach Maßgabe des §. 5 Abs. 4 der Bundesrathsverordnung 
zu erfolgen. 
III. Die die Vollstreckung veranlassenden Gerichtsherren haben nach Ein- 
tritt der Rechtskraft des Urtheils dem Oberkommando eine Strafnachricht gemäß 
H. 7 ff. der Bundesrathsverordnung zu übersenden. 
g. 34. 
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 18. Juli 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
findet, soweit im Folgenden 
  
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