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In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier erfolgen;
sobald mehrere Offiziere zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über die
Genehmigung zu befinden.
Zu §. 155 Abs. 4.
Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter der
bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise betheiligt,
so hat die Militärbehörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige
zu machen. .
Zu§.171Abs.1,s.185Abs.1,s.266Abs.1.
Bei der Vernehmung als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sach—
verständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge (vergleiche
Anzugsbestimmungen III der Anlage 10 der Schutztruppenordnung), Personen des
Soldatenstandes vom Deckoffizier u. s. w. abwärts erscheinen im Ordonnanz-
anzuge; sofern sie verhaftet sind, in Mütze ohne Seitengewehr.
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese
Bestimmung sinngemäße Anwendung.
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Vorläufig festgenommene Personen werden in derselben Art, wie die in
Untersuchungshaft genommenen G. 178) behandelt.
Zu 6. 185 Abfs. 2.
Die Ladung von Reichs= oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten Dienst-
behörde derselben mitzutheilen.
Zu g. 196.
Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht
als eine formularmäßige Vorhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser
Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im
einzelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen
angepaßt werden.
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falsch-
eids besonders hervorzuheben.
Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende
Feierlichkeit gewahrt werde und namentlich sämmtliche Anwesenden vor der Eides-
abnahme sich von ihren Sitzen erheben und während der Eidesleistung eine der
Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung beobachten.
Zu . 205, 208.
Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen ge-
hörenden Zeugen und Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369, 689 ff.)
maßgebend.
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