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b) Im Uebrigen erfolgt eine Desinfektion von Expreß-, Eil- und Fracht—-
gütern — auch auf den Zollrevisionsstationen — nur bei solchen Gegen-
ständen, welche nach Ansicht der Ortsgesundheitsbehörde als mit dem
Ansteckungsstoffe der Pest behaftet zu erachten sind.
Briefe und Korrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäfts-
papiere u. s. w. unterliegen keiner Desinfektion.
Die Einrichtung und Ausführung der Desinfektion wird von den Ge-
sundheitsbehörden veranlaßt, welchen von dem Eisenbahnpersonale thunlichst Hülfe
zu leisten ist.
8. Sämmtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den Anforderungen
der Polizeibehörden und der beaufsichtigenden Aerzte, soweit es in ihren Kräften
steht und nach den dienstlichen Verhältnissen ausführbar ist, unbedingte Folge zu
leisten und auch ohne besondere Aufforderung denselben alle erforderlichen Mit-
theilungen zu machen. Von allen Dienstanweisungen und Maßnahmen gegen
die Pestgefahr und von allen getroffenen Anordnungen und GEinrichtungen ist
stets sofort den dabei in Frage kommenden Gesundheitsbehörden Mittheilung zu
machen.
9. Ein Auszug dieser Anweisung, welcher die Verhaltungsmaßregeln für
das Eisenbahnpersonal bei pestverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt
enthält, ist beigefügt. Von diesen Verhaltungsmaßregeln ist jedem Fahrbeamten
eines jeden zur Personenbeförderung dienenden Zuges ein Abdruck zuzustellen.
10. Von jedem durch den Arzt als Pest erkannten Erkrankungsfall ist
seitens des betreffenden Stationsvorstehers sofort der vorgesetzten Betriebsbehörde
und der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten, welche, soweit sie zu
erlangen sind, folgende Angaben enthalten soll:
a) Ort und Tag der Erkrankung;
b) Name, Geschlecht, Alter, Stand oder Gewerbe des Erkrankten;
Jc) woher der Kranke zugereist ist;
d) wo der Kranke untergebracht ist.
A.
Anweisung über die Behandlung der Eisenbahn-
Dersonen= und Schlafwagen bei Destgefahr.
1. Während eines Pestausbruchs im Inland oder in einem benachbarten
Gebiet ist für besonders sorgfältige Reinigung und Lüftung der dem Personen-
verkehre dienenden Wagen Sorge zu tragen; es gilt dies namentlich in Bezug
auf Wagen der 3. und 4. Klasse, welche zu Massentransporten von Personen
aus einer von der Pest ergriffenen Gegend gedient haben.