Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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E  15.

Wenn  Gegenstände  auf  polizeiliche  Anordnung  vernichtet  werden  sollen,  so
ist  vor  der  Vernichtung  der  gemeine  Wert  durch  Sachverständige  abzuschätzen.

Sind  bei  einer  polizeilich  angcordneten  und  überwachten  Desinfektion  Gegenstände
  derart  beschädigt  worden,  daß  dieselben  zu  ihrem  bestimmungsmäßigen  Gebrauche
nicht  weiter  verwendet  werden  können,  so  ist  sowohl  der  Grad  dieser  Beschädigung
wic  der  gemeine  Wert  der  Gegenstände  vor  ihrer  Rückgabe  an  den  Empfangsberechtigten
  durch  Sachverständige  abzuschätzen.

Bei  den  Abschätzungen  sollen  die  Berechtigten  tunlichst  gehört  werden.

Es  bedarf  der  Abschätzung  nicht,  wenn  feststeht,  daß  ein  Entschädigungsauspruch
  gesetzlich  ausgeschlossen  ist,  oder  wenn  der  Berechtigte  auf  eine  Entschädigung.
verzichtet  hat.

Der  Gemeindevorstand  kann  von  der  Zuziehung  Sachverständiger  absehen,
wenn  es  sich  um  geringwertige  Gegenstäude  handelt,  oder  wenn  eine  Einigung  mit
dem  Geschädigten  über  die  Höhe  der  Entschädigung  stattgefunden  hat.

Sechster  Abschnitt.
Kosten.

0l  16.

Die  Kosten,  welche  durch  die  amtliche  Beteiligung  des  beamteten  Arztes  oder

des  au  seinc  Stelle  herangezogenen  Arztes  bei  der  Ausführung  des  Reichsgesetzes,

betrefsend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  sowie  des  gegenwärtigen

Gesetzes  entstehen,  sowie  die  Kosten  für  die  amtliche  Ermittelung  der  Krankheit  (§  5)
fallen  der  Staatskasse  zur  Last.

§  17.

Die  sonstigen  aus  dem  erwähnten  Reichsgesetze  und  dem  gegenwärtigen
Gesetze  erwachsenden  Kosten  fallen  der  Gemeinde  zur  Last.

Die  Gemeinde  kann  die  Erstattung  dieser  Kosten  mit  Ausnahme  derjenigen
aus  §§  28—34  des  Reichsgesetzes  von  den  beteiligten  Privatpersonen  verlangen,
soweit  diese  die  Kosten  ohne  Beeinträchtigung  des  für  sie  und  ihre  Familie  notwendigen
  Unterhalts  zu  tragen  vermögen.

8  18.

Wenn  über  die  Verpflichtung,  Kosten  nach  Maßgabe  des  8  16  Absatz  2  zu
erstatten,  3wischen  dem  Gemeindevorstand  und  den  beteiligten  Privatpersonen  Streit
entsfteht,  so  entscheidet  auf  Anrufen  eines  Teiles  die  Gemeindeaussichtsbehörde.

25.